Rechtstipp: Blumenkübel dürfen nur mit Sondererlaubnis auf dem Gehweg stehen
Stellt eine Frau mehrere Blumenkübel auf den Gehweg vor ihrem Anwesen, und sieht die Stadt darin eine unzulässige Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums, so kann die Grundstückeigentümerin verpflichtet werden, die Kübel wieder zu beseitigen. Es handele sich dabei nicht mehr um einen vom Gemeingebrauch gedeckten Gebrauch der Straße. Kann die Frau eine Sondernutzungserlaubnis nicht vorlegen, so muss sie die Kübel wieder abräumen. (VwG Düsseldorf, 6 L 716/26) – vom 05.06.2026
Steuertipp: Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen - Aufteilungsmaßstab bei Miteigentümern
Das Finanzgericht Münster hat die Klage eines Miteigentümers abgewiesen und entschieden, dass das Finanzamt einen bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid nach § 173 AO ändern durfte, weil ihm erst nachträglich bekannt wurde, dass der Kläger nur zu 25% Miteigentümer des sanierten Wohnhauses war. Für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG bei energetischen Sanierungsmaßnahmen seien die begünstigten Aufwendungen bei mehreren Eigentümern grundsätzlich entsprechend den Miteigentumsanteilen aufzuteilen, auch wenn ein Miteigentümer die Kosten allein getragen habe. Der Kläger könne daher nur ein Viertel der Sanierungskosten für die installierte KWK-Anlage steuerlich geltend machen. Eine Aufteilung nach der tatsächlich genutzten Wohnfläche lehnte das Gericht ab. Zudem stellte das Gericht klar, dass für dieselbe Maßnahme keine zusätzliche Steuerermäßigung nach § 35a EStG beansprucht werden kann. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der bislang höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfrage wurde die Revision zugelassen. (FG Münster, Urteil v. 23.6.2026 - 6 K 1431/23 E)