Rechtstipp: Der Vermieter muss erklären, warum der Eigenbedarf weggefallen sein soll
Hat ein Vermieter dem Mieter wegen Eigenbedarfs den Mietvertrag gekündigt und setzt er die zu Grunde gelegte Absicht, selbst in die Wohnung einzuziehen, nach dem Auszug des Mieters nicht um, so muss er schlüssig darlegen, aus welchen Gründen der angeführte Eigenbedarf nachträglich entfallen ist. Es genügt dazu nicht, wenn er auf Verzögerungen durch erforderliche Umbaumaßnahmen und die sich anschließende Corona-Pandemie verweist. Vielmehr muss er darlegen, welche konkreten Planungen und tatsächlichen Vorbereitungen es zur Umsetzung des behaupteten Eigenbedarfs gab. Ansonsten kann der Mieter nicht prüfen, weshalb und wie genau sich die Pläne überhaupt geändert haben. (LG Berlin II, 64 S 281/22) - vom 04.09.2024
Rechtstipp: Ein Vermieter darf einen Stellplatz nicht doppelt vermieten
Auch wenn ein Vermieter den Mietvertrag mit dem Mieter eines Pkw-Stellplatzes gekündigt hat, darf er den Stellplatz nicht an einen Dritten vermieten. Ist noch nicht endgültig geklärt, ob die Kündigung wirksam war, so darf der Vermieter den "Besitz" nicht stören. Bis zur endgültigen Klärung des Kündigungsfalles darf der Vermieter den Stellplatz nicht anderweitig vergeben. (LG Hamburg, 316 S 38/24) - vom 30.10.2024