Rechtstipp: Wird erst am Kosmetik-Behandlungstag aufgeklärt, gibt es das Geld zurück

Bezahlt eine Frau für ein Permanent Make-up bereits im Voraus 120 Euro an eine Kosmetikerin, wird sie erst beim Behandlungstermin über die gesundheitlichen Risiken aufgeklärt, und entscheiden die beiden, die Behandlung nicht durchzuführen, so darf die Kosmetikerin nicht das Geld behalten und lediglich einen Gutschein anbieten. Sie muss der Kundin das Geld erstatten (plus Zinsen), weil sie nicht - wie es gesetzlich vorgeschrieben ist - vor Vertragsschluss umfassend über mögliche Risiken der Behandlung aufgeklärt hatte. Die Kundin durfte vom Vertrag zurücktreten, es lag keine kostenpflichtige Stornierung vor. (AmG München, 191 C 11493/25) - vom 03.10.2025

Steuertipp: Grundstücksübertragung - Von sich aus muss ein Notar keine Steuersparmodelle prüfen

Hat eine Frau von ihrem Vater zwei Grundstücke gegen Einräumung eines Nießbrauchs- und Wohnrechts geschenkt bekommen, so muss der Notar, der den Vertrag dazu aufsetzt, die Vereinbarung nicht auf Steuervorteile ausrichten, wenn die die Frau und ihr Vater einen Steuerberater haben und keine Wünsche gegen über dem Notar äußern. Fallen Schenkungssteuern an (hier in Höhe von rund 66.000 €), weil keine Schuldübernahme bezüglich der Grundstücksdarlehen vorlag, die der Vater bis zu seinem Tod bezahlt hatte. Die nach dem Wegfall des Nießbrauchs entstanden Steuern muss der Notar nicht erstatten. Auch auf den Rechtsverfolgungskosten in Höhe von knapp 18.000 Euro blieb die Frau sitzen. Der Notar hat nicht gegen seine Amtspflichten verstoßen. Er müsse von sich aus einen Grundstücksübertragungsvertrag nicht auf bestimmte Steuersparmodelle prüfen. (OLG Hamm, 11 U 71/23) - vom 29.05.2024