News Recht und Steuern: 17. Juni 2026

Recht

Streit um Aussagen im "ZDF Magazin Royale": Ex-BSI-Chef bekommt keine Entschädigung

Der frühere Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Arne Schönbohm, hat ein Recht darauf, dass bestimmte Äußerungen, die in Jan Böhmermanns Sendung "ZDF Magazin Royale" und später auf www.zdf.de getätigt wurden, nicht mehr behauptet und verbreitet werden. Eine Geldentschädigung erhält er wegen der Äußerungen aber nicht, hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden.

Schönbohm hatte in seiner Klage angeführt, die angegriffenen Äußerungen stellten unwahre Tatsachenbehauptungen dar. Sie erweckten den unzutreffenden Eindruck, er habe bewusst Kontakt zu russischen Nachrichtendiensten gehabt. Der ehemalige BSI-Chef sieht sich dadurch besonders schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Insbesondere sei er in der Öffentlichkeit in erheblichem Umfang herabgewürdigt worden und habe sein Amt als BSI-Präsident verloren. Daher stehe ihm eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 100.000 Euro zu.

Das ZDF wandte ein, die Sendung habe in zulässiger Weise satirisch zugespitzte Kritik am BSI und dessen damaligem Präsidenten geübt. Es sei typisches Stilmittel der Satire, dass mit Uneindeutigkeiten gespielt werde und dadurch zum Beispiel Lücken in einer Argumentation oder einer Stellungnahme offengelegt würden.

Das OLG gab Schönbohm recht. Insbesondere sah es keine andere Deutungsvariante als gegeben, nach der die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Ex-BSI-Chefs nicht verletzen würden. Auch eine satirische Äußerung müsse sich an den Maßstäben der Meinungsfreiheit messen lassen, wenn es um den Tatsachenkern der Aussage geht.

Einen Anspruch auf Geldentschädigung hielt das OLG indes nach einer Gesamtwürdigung der Umstände trotz des schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht Schönbohms für nicht geboten. Der Grund: Schönbohm hätte seine Unterlassungsansprüche frühzeitiger nach Ausstrahlung der Sendung geltend machen und damit möglicherweise seine Absetzung als Präsident des BSI verhindern können. Außerdem sah es das OLG als schädlich an, dass der Vertreter Schönbohms in einem Interview wahrheitswidrig erklären ließ, das ZDF habe die geltend gemachten Unterlassungsansprüche in einem außergerichtlichen Schreiben auch mit dem Argument zurückgewiesen, dass es tatsächliche Anknüpfungstatsachen dafür gebe, dass Schönbohm bewusst mit dem russischen Geheimdienst zusammengearbeitet habe. Damit hat Schönbohm nach Ansicht des OLG von sich aus und ohne Not die gegen ihn im Raum stehenden Vorwürfe öffentlich aufrechterhalten, obwohl das ZDF in seinem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass der Sendebeitrag eine solche Aussage weder direkt noch indirekt enthalte.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 16.06.2026, 18 U 217/26

Reha-Nachsorge: Kein Unfallversicherungsschutz

Die Teilnahme an einer intensivierten Rehabilitationsnachsorge (IRENA) begründet keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.

Eine Frau zog sich infolge einer physiotherapeutischen Behandlung während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme des Rentenversicherungsträgers ein oberflächliches Hämatom an der Wirbelsäule zu. Sie nahm sodann an einer von der Rehabilitationsklinik eingeleiteten ambulanten IRENA teil. Auf dem Weg von einem solchen Nachsorgetermin nach Hause wurde sie von einer Fahrradfahrerin erfasst und verletzt. Sozial- und Landessozialgericht lehnten Unfallversicherungsschutz ab.

Die Revision der Verunfallten blieb ohne Erfolg. Sie sei im Zeitpunkt des Unfalls nicht als Rehabilitandin gesetzlich unfallversichert gewesen, entschied das BSG. Die IRENA habe ausschließlich Nachsorgeleistungen zum Inhalt gehabt und sei keine ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation gewesen. Zwar habe der Rentenversicherungsträger die Wahl zwischen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Nachsorge. Diese Leistungstypen der Teilhabe seien zwar aufeinander bezogen, aber eigenständig und funktional voneinander getrennt.

Die IRENA sei auch nicht ausnahmsweise Bestandteil der vorangegangenen Rehabilitationsmaßnahme gewesen. Der sachliche und zeitliche Zusammenhang beider aufeinanderfolgender Leistungen genügt dem BSG hierfür nicht. Auch die vorangegangene Verletzung während der Rehabilitation, die zu deren vorzeitigem Ende führte, rechtfertige keine andere Beurteilung. Der verunfallten Frau sei keine individuell auf ihre Verletzung abgestimmte Leistung gewährt worden. Es habe sich auch weder um eine "Kompensations-Reha" noch um eine "Wiedergutmachungs-Reha" gehandelt.

Bundessozialgericht, Urteil vom 16.06.2026, B 2 U 3/24 R

Photovoltaikanlagen: Installation grundsätzlich nur mit Eintragung in die Handwerksrolle

Wer Photovoltaikanlagen plant, installiert, in Betrieb nimmt und wartet, benötigt hierfür grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden und damit – soweit ersichtlich – als erstes OLG zu dieser Frage Stellung bezogen.

Ein Unternehmen warb auf seiner Internetseite damit, Photovoltaikanlagen mit eigenem Team von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis hin zur Wartung anzubieten. Das Unternehmen war jedoch weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Ein Wirtschaftsverband klagte, weil er darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und damit zugleich einen Wettbewerbsverstoß sah.

Die Gerichte stimmten dem Verband in erster und zweiter Instanz zu. Die Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, gehörten zum Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechnikerhandwerks, führt das OLG Koblenz aus. Maßgeblich sei, dass diese Tätigkeiten nach den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen beider Handwerke zu den berufsbildprägenden Tätigkeiten zählen. Deshalb handele es sich um wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke im Sinne der Handwerksordnung. Wer solche Arbeiten selbstständig anbiete und ausführe, müsse grundsätzlich in die Handwerksrolle eingetragen sein. Da das bei dem Unternehmen nicht der Fall war, stelle die Werbung für diese Tätigkeiten eine unlautere geschäftliche Handlung dar, deren Unterlassung der Wirtschaftsverband verlangen könne.

Das OLG bestätigte außerdem einen weiteren Unterlassungsanspruch. Das Unternehmen hatte auf seiner Internetseite Kundenbewertungen veröffentlicht, ohne darüber zu informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass diese tatsächlich von Kunden stammen, die die angebotenen Dienstleistungen in Anspruch genommen haben. Hierin sah das Gericht eine Irreführung der Markteilnehmer, da eine für eine informierte geschäftliche Entscheidung notwendige Information vorenthalten werde.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 02.06.2026, 9 U 1015/25

Stromzähler manipuliert: Betreiber einer Cannabis-Plantage muss rund 82.000 Euro nachzahlen

Wenn jemand seinen Stromzähler manipuliert, ist es an ihm, eine vom Energieversorger vorgenommene Schätzung des nicht erfassten Stromverbrauchs zu widerlegen. Gelingt ihm das nicht, muss er den aufgrund der Schätzung errechneten Betrag zahlen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden hat.

Eine Energieversorgerin lieferte einem Mann aufgrund eines Gas- und Stromlieferungsvertrags für das von ihm angemietete Haus Strom und Gas vom Sommer 2019 bis zum Sommer 2021. Der Mann baute dort Marihuana an und hatte den Stromzähler bewusst manipuliert: Er hatte die Plomben des Zählers aufgerissen und die Drehscheibe des Zählers blockiert.

Im Juni 2021 wurde er wegen des Marihuana-Anbaus verhaftet und inzwischen rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen im Strafurteil hatte der Mann das Wohnhaus angemietet, um dort eine Cannabis-Plantage aufzubauen und zu betreiben. Nach anfänglichen Schwierigkeiten und einer großen Fliegen-Belastung habe er ab Ende 2020 Cannabis ernten können. Die Plantage habe sich am Ende nahezu über die gesamten Räumlichkeiten des Hauses erstreckt. In dem Haus hätten sich zahlreiche Lampen, Lüfter und E-Heizungen mit einer Gesamtleistung von 28.900 W befunden.

Die Energieversorgerin schätzte den Stromverbrauch für die zwei Jahre auf rund 320.000 kWh und nahm den Plantagen-Betreiber auf Zahlung von rund 94.000 Euro in Anspruch. Der Mann schätzte einen niedrigeren Stromverbrauch und hat hiervon ausgehend einen Betrag von gut 12.000 Euro anerkannt. Vor dem Landgericht erreichte die Energieversorgerin, dass ihr weitere 38.000 Euro zugesprochen wurden. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte Erfolg. Das OLG sprach der Energieversorgerin einen Anspruch auf Vergütung für den aufgrund der Manipulation der Messeinrichtungen nicht erfassten Strom- und Gasverbrauch zu. Entnehme ein Kunde, wie hier, durch Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtungen unerlaubt Strom, dürfe und könne der Stromversorger den aufgrund der Manipulation nicht erfassten Stromverbrauch schätzen. Es sei dann Sache des Kunden, darzulegen und zu beweisen, dass diese Schätzung unrichtig sei. Bei der Schätzung seien die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung habe der Cannabis-Gärtner zwar nicht bereits vom ersten Tag an mit der Aufzucht der Pflanzen begonnen. Entsprechend den Feststellungen im Strafurteil habe es vielmehr anfänglich Verzögerungen gegeben. Im Übrigen habe er jedoch die Grundlage der Schätzung der Energieversorgerin, unter anderem im Hinblick auf die Verbrauchsgeräte und den Umfang der Plantage, nicht erschüttern können.

Dieser stehe neben dem Nachzahlungsanspruch aufgrund der bewussten Umgehung und Beeinflussung der Messeinrichtungen auch ein Anspruch auf Vertragsstrafe zu, so das OLG. Diese knüpfe an den unbefugten Gebrauch an und solle weiterem Missbrauch vorbeugen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Stromunternehmen auf die Ehrlichkeit ihrer Kunden angewiesen seien.

Unter Berücksichtigung des anerkannten Zahlungsanspruchs über rund 12.000 Euro stehe der Energieversorgerin damit insgesamt ein Zahlungsanspruch von gut 82.000 Euro zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Zwar hat das OLG die Revision nicht zugelassen, hiergegen kann der Stromkunde aber im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.01.2026, 3 U 89/25

Steuern

Bergschadensverzicht: Keine passiven Rechnungsabgrenzungsposten bei Auszahlung

Die Voraussetzungen für die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens im Sinne des § 5 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind bei der Auszahlung eines Bergschadensverzichts nicht erfüllt. Es fehle am erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Vergleichsbetrag und etwaigen zu erbringenden Leistungen des Klägers nach dem Bilanzstichtag, hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. 

Der Kläger betreibt auf Grundstücken in einem Gebiet, in dem jahrzehntelang aktiv Steinkohle abgebaut wurde, einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Aufgrund des Steinkohlabbaus traten an seinem Grund und Boden und an den Gebäuden Bergschäden ein. Diese Schäden glich die T AG zunächst jährlich durch Schadensersatzleistungen aus. Im Jahr 2020 vereinbarte der Kläger mit der T AG "für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft endgültig", dass mit einer abschließenden Vergleichszahlung Schäden am Grundbesitz, Wirtschaftserschwernisse und Einnahmeausfälle ausgeglichen seien. Der Kläger nahm die Vergleichszahlung zu etwa 50 Prozent als passiven Rechnungsabgrenzungsposten in seiner Bilanz auf, der über 25 Jahre erfolgswirksam aufgelöst werden sollte.

Die Betriebsprüfung meinte, der passive Rechnungsabgrenzungsposten sei zu Unrecht gebildet worden. Mit der Entschädigungsvereinbarung und Entschädigungszahlung seien die gegenseitigen Leistungen erbracht worden. Es fehle damit an der zeitraumbezogenen Verpflichtung des Klägers für die Zukunft. Entsprechend löste der Prüfer den passiven Rechnungsabgrenzungsposten gewinnwirksam auf. Gegen die sodann geänderten Einkommensteuerbescheide legte der Kläger Einspruch ein. Die T AG habe die Entschädigungszahlung für zukünftige Einnahmeverluste des Klägers gezahlt. Der Kläger und die T AG seien einvernehmlich davon ausgegangen, dass zukünftig weitere Schäden entstehen und dem Kläger Betriebseinnahmen entgehen würden. Deshalb müsse er über einen Zeitraum von wenigstens 25 Jahren weitere Schäden durch die T AG dulden. Dieser Auffassung folgte das Finanzamt nicht und wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der dagegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er sei zum Zeitpunkt des Vergleichs schadensfrei gewesen. Somit hätten zu diesem Zeitpunkt keine Ansprüche bestanden, auf die er hätte verzichten können. Er habe jedoch zukünftige Schäden dulden müssen, ohne für entgehende Betriebseinnahmen entschädigt zu werden. Insoweit handele es um eine selbständige Regelung für die Zukunft. Soweit mit der Entschädigung Schäden aus der Vergangenheit und Gegenwart ausgeglichen worden seien, seien diese vorliegend nicht in den passiven Rechnungsabgrenzungsposten einbezogen worden.

Dieser Auffassung folgte das FG nicht und wies die Klage ab. Die Bildung eines über 25 Jahre aufzulösenden passiven Rechnungsabgrenzungsposten sei im vorliegenden Fall handels- und steuerrechtlich (§ 250 Absatz 2 Handelsgesetzbuch, § 5 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) unzulässig. Der Anwendungsbereich der Rechnungsabgrenzung betreffe in erster Linie typische Vorleistungen eines Vertragspartners bei gegenseitigen Verträgen. Für eine bestimmte Zeit nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses könne ein Ertrag abzugrenzen sein, wenn eine Verpflichtung zu einer nach dem Bilanzstichtag (zumindest zeitanteilig) noch zu erbringenden Gegenleistung bestehe.

Ob die erhaltene Einnahmen Ertrag für eine Zeit nach dem Vertragsschluss darstellten, sei durch Vertragsauslegung im konkreten Streitfall unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts der Vereinbarung zu ermitteln. Dabei könne die noch zu erbringende Gegenleistung auch in einer Duldungs- oder Unterlassungsverpflichtung bestehen. Werde hingegen durch Vertrag auf Ansprüche aus bestehenden Schuldverhältnissen und damit auf Geschäftschancen in Form zu erwartender Einnahmen und Erträge verzichtet, scheide die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens aus.

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze fehle es für die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dem streitgegenständlichen vereinnahmten Vergleichsbetrag und etwaigen zu erbringenden Leistungen des Klägers nach dem Bilanzstichtag. Bei dem vereinbarten Bergschadensverzicht handele es sich um eine Gegenleistung für eine einmalige vor dem Bilanzstichtag vollzogene Leistung, der Verzichtserklärung. Eine fortlaufende Duldungspflicht des Klägers liege nicht vor.

Der Kläger sei bereits aufgrund der zugunsten der T AG erteilten Bewilligung zum Abbau von Bodenschätzen zur Duldung bergbaulicher Einwirkungen auf sein Grundeigentum verpflichtet. Zudem habe aus dem Bundesberggesetz in Verbindung mit §§ 249 ff. Bürgerliches Gesetzbuch zwischen dem Kläger und der T AG ein Schuldverhältnis bestanden, das der Kläger durch den erklärten Verzicht beendet habe, sodass zukünftige Schadensersatzansprüche nicht mehr zur Entstehung gelangen könnten und etwaige bestehende Schadensersatzansprüche untergingen. Darauf, dass bei der Ermittlung des Vergleichsbetrags zukünftige Einnahmenausfälle einbezogen worden seien, komme es dann nicht mehr an, so das FG. 

Finanzgericht Münster,Urteil vom 17.03.2026, 2 K 2199/23 E

Pläne einer Zuckersteuer: Bundesregierung nennt Details

Die am 29.04.2026 vom Bundeskabinett verabschiedeten Eckwerte zum Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2027 und zum Finanzplan bis zum Jahr 2030 sehen die Einführung einer Zuckerabgabe ab dem Jahr 2028 als eine von mehreren Konsolidierungsmaßnahmen vor. Das am selben Tag vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung konkretisiert, dass die Bundesregierung in einem Gesetzgebungsverfahren beschließen wird, ab 2028 eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke einzuführen. Das geht aus der Antwort (BT-Drs. 21/6290) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/5953) hervor.

Wie die Bundesregierung unter anderem ausführt, würden bei der konkreten Umsetzung dieser Maßnahme die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt. Die Bundesregierung orientiere sich bei der angekündigten Abgabe auf zuckergesüßte Getränke an der Reformempfehlung Nr. 66 der Finanzkommission Gesundheit. Ziel sei laut Finanzkommission, Anreize für Produktrezepte mit geringerem Zuckergehalt zu setzen.

Die Kommission empfehle eine Übergangsfrist von rund zwölf Monaten zwischen Beschluss und Inkrafttreten, damit Planungssicherheit gewährleistet und eine Anpassung von Produktrezepturen ermöglicht werde. Die Empfehlung der Kommission orientiere sich an der britischen Herstellerabgabe mit nachgewiesenen Reformulierungseffekten.

Aus der Regierungsantwort geht zudem hervor, dass die Finanzkommission mit jährlichen Einnahmen im Umfang von circa 450 Millionen Euro rechne, die der gesetzlichen Krankenversicherung in geeigneter Art und Weise entlastend zugutekommen könnten; nicht zuletzt mit Blick auf ihre Angebote zur Primärprävention – beispielsweise im Bereich betrieblicher Gesundheitsförderung und Setting-Ansätze – von denen über den Kreis der gesetzlich Krankenversicherten hinaus, auch weitere Bevölkerungsgruppen profitieren. Zugleich erwarte die Kommission mittel- bis langfristig Einsparungen für die Gesetzliche Krankenversicherung im Umfang von 20 bis 170 Millionen Euro pro Jahr.

Deutscher Bundestag, PM vom 16.06.2026

Einordnung in Größenklassen gemäß § 3 BpO 2000: Neue Abgrenzungsmerkmale

Für die Einordnung in Größenklassen gemäß § 3 Betriebsprüfungsordnung 2000 (BpO 2000) gelten ab 01.01.2027 neue Abgrenzungsmerkmale sowie die mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 24.11.2023 (IV D 3 - S 1451/19/10001 :001, BStBl I 2023 Seite 2020) angefügte Zuordnungstabelle. Die Merkmale sind nach einem aktuellen BMF-Schreiben erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.

Das aktuelle Schreiben des BMF nebst Anlage steht auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium) als pdf-Datei zum Download zur Verfügung.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 08.06.2026, IV D 2 - S 1450/00014/005/027

Jahressteuergesetz 2026: Steuer-Gewerkschaft fordert Nachbesserungen

Die Deutsche Steuer-Gewerkschaft (DSTG) hat ihre Stellungnahme zum Jahressteuergesetz (JStG) 2026 vorgelegt: Trotz wichtiger Modernisierungsschritte sieht sie in zentralen Punkten wie der Betrugsbekämpfung und der KI-Nutzung erheblichen Nachbesserungsbedarf.

Der Referentenentwurf zeige an vielen Stellen den Willen des Gesetzgebers, die Digitalisierung der Steuerverwaltung voranzutreiben. Die DSTG begrüßt zukunftsweisende Schritte wie die geplante KI-Rechtsgrundlage, die automatisierte Kontenpfändung und das Erklärungsmodell bei der umsatzsteuerlichen Organschaft.

Gleichzeitig warnt die Gewerkschaft jedoch vor handwerklichen Fehlern, die zu massiven Vollzugsdefiziten führen und die Belastbarkeit der Beschäftigten in den Finanzämtern über Gebühr strapazieren könnten.

So bleibe die Bekämpfung des systematischen Karussellbetrugs eine strategische Leerstelle. Die DSTG fordert die Verankerung eines bundeseinheitlichen, KI-gestützten digitalen Meldesystems (E-Reporting) in § 18 Umsatzsteuergesetz. Ohne dieses System verliere Deutschland weiterhin täglich über 85 Millionen Euro.

Weiter kritisiert die DSTG die geplante Verzehnfachung der Lizenz-Freigrenze auf 100.000 Euro. Diese entziehe aggressive Gestaltungen der präventiven Prüfung. Aus Sicht der Gewerkschaft muss die Grenze auf maximal 50.000 Euro begrenzt und an elektronische Kontrollmitteilungen gekoppelt werden.

Die einjährige Löschpflicht für KI-Trainingsdaten widerspreche der EU-KI-Verordnung, fährt die DSTG mit ihrer Kritik fort. Die Pflicht zerstöre die mathematische Validität von Steuer-KI, mache Entscheidungen zur unprüfbaren "Black Box" und gefährde den effektiven Rechtsschutz. Die Frist müsse auf mindestens drei Jahre verlängert werden.

Weiter hält die DSTG einen starren Zinssatz von 3,6 Prozent p.a. angesichts veränderlicher Marktzinsen für verfassungsrechtlich riskant. Sie fordert eine automatische Kopplung an den Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches.  

Die granulare Übermittlung von Lohnsteuerdaten drohe eine Lawine manueller Prüfhinweise auszulösen, warnt die DStG weiter. Hier sei der verbindliche Einsatz prädiktiver KI-Risiko-Engines zur Vorfilterung zwingend erforderlich.  

Das Fazit der DSTG: Verfahrensvereinfachungen dürften nicht zu neuen Steuerschlupflöchern führen. Jede Neuregelung müsse vollzugstauglich und KONSENS-fähig sein (KONSENS = Koordinierte Neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung). Die DSTG appelliert an den Gesetzgeber, den Entwurf grundlegend nachzubessern, um den ehrlichen Steuerzahler zu schützen und die Arbeitsfähigkeit der Finanzverwaltung zu sichern.

Deutsche Steuer-Gewerkschaft, PM vom 15.06.2026

Rechtstipp: Unfallversicherung - Auch das Umbetten von Leichen kann zur großen Belastung führen

Arbeitet ein Mann mehr als zehn Jahre als Leichenumbetter, wobei er für die Deutsche Kriegsgräberfürsorge in Mittel- und Osteuropa mit Schaufel und Bagger die Exhumierung und Identifizierung von Weltkriegstoten sowie von Toten der Kriege im ehemaligen Jugoslawien durchführte, so kann die Tätigkeit zu einer "Posttraumatischen Belastungsstörung" (PTBS) führen. Der Mann kann von seiner Berufsgenossenschaft verlangen, die psychische Erkrankung (weswegen er bereits seit über einem Jahrzehnt arbeitsunfähig ist) als "Wie-Berufskrankheit" anzuerkennen. Das Bundessozialgericht bejaht das grundsätzlich. Die Vorinstanz muss hier aber noch prüfen, ob bei dem Mann wirklich die Voraussetzungen für eine Anerkennung vorliegen. (BSG, B 2 U 19/23) - vom 24.03.2026