Sachbezugswerte
Die Sachbezugsverordnung bestimmt für Zwecke der Sozialversicherung und für Zwecke der Besteuerung den Wert der Sachbezüge, die Arbeitnehmer als Teil ihres Arbeitsentgeltes erhalten. Die Sachbezugswerte werden durch Erlass der obersten Finanzbehörden festgesetzt. Es gelten für Sachbezüge des Arbeitnehmers pro Monat nachfolgende Sachbezugswerte (in Euro):
2024 | 2023 | 2022 | 2021 | 2020 | 2019 | |
Verpflegung und Unterkunft | 591,– | 544,– | 511,– | 500,– | 493,– | 482,– |
Verpflegung insgesamt | 313,– | 288,– | 270,– | 263,– | 259,– | 251,– |
Frühstück | 65,– | 60,– | 56,– | 55,– | 54,– | 53,– |
Mittag- und Abendessen jeweils | 124,– | 114,– | 107,– | 104,– | 102,– | 99,– |
nur Unterkunft (belegt mit einem Beschäftigten) | 278,– | 256,– | 241,– | 237,– | 235,– | 231,– |
Diese Sachbezugswerte gelten auch, wenn der Tarifvertrag oder eine betriebliche Vereinbarung oder ein Arbeitsvertrag höhere oder niedrigere Sachbezüge festsetzt. Die Zuschüsse des Arbeitgebers zu Verpflegung und Unterkunft sind nicht mit dem tatsächlichen Wert des Zuschusses, sondern es ist der Sachbezugswert als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Die Sachbezugswerte sind nicht für Unterkunfts- und Verpflegungsaufwendungen anzuwenden, die im Rahmen einer Auswärtstätigkeit entstanden sind. Hier gelten die jeweiligen Verpflegungspauschbeträge und der Nachweis der tatsächlichen Kosten. Diese Aufwendungen kann der Arbeitgeber zu 100 % steuerfrei erstatten.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 8 Abs. 2 EStG
R 8.1 LStR