06.06.2025
Umsatzsteuer in der Systemgastronomie: Burger im Spar-Menu kann nicht teurer sein als der einzeln verkaufte
Eine Methode zur Aufteilung des Verkaufspreises eines Spar-Menüs, die dazu führt, dass auf ein Produkt des Spar-Menüs (zum Beispiel Burger) ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis, ist nicht sachgerecht. Das stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.
Zwei GmbHs betrieben als Franchisenehmerinnen Schnellrestaurants, in denen unter anderem Spar-Menüs (zum Beispiel Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich dabei, wie der BFH bestätigt hat, um zwei Lieferungen: Die Lieferung des Getränks unterliegt dem Regelsteuersatz (19 Prozent) und die Lieferung der Speisen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (sieben Prozent).
Seit dem 01.07.2014 teilten die beiden GmbHs den Gesamtpreis des Spar-Menüs nach der "Food-and-Paper"-Methode auf die Speisen und das Getränk auf. Die Aufteilung erfolgt dabei anhand des Wareneinsatzes, das heißt der Summe aller Aufwendungen für die Speisen beziehungsweise für das Getränk. Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke typischerweise deutlich höher ist als die Gewinnspanne auf Speisen, ergäbe sich hieraus typischerweise eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.
Das Finanzamt hielt die Aufteilung nach der "Food-and-Paper"-Methode für unzulässig, weil sie nicht so einfach sei wie eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen und außerdem nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe. Das Finanzgericht (FG) hielt die "Food-and-Paper"-Methode hingegen für zulässig.
Der BFH folgte der Auffassung des FG im Ergebnis nicht. Er führte zwar zunächst aus, dass – entgegen der Auffassung des Finanzamtes – der Unternehmer nicht immer die einfachste Methode anwenden muss. Wenn eine andere Methode zumindest ebenso sachgerecht sei wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen, dürfe er auch die andere Methode anwenden.
Der BFH erkannte die "Food-and-Paper"-Methode gleichwohl nicht an, weil sie in manchen Fällen dazu führt, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegen würde. Es widerspricht aus Sicht des BFH der wirtschaftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis. Eine Methode, die dazu führt, sei nicht sachgerecht.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.01.2025, XI R 19/23