06.06.2025
Geschwindigkeitsverstoß: Rüge "lückenhaften" Messprotokolls konkret auszuführen
Wer sich in einem Strafverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes auf ein "lückenhaftes" Messprotokoll beruft, muss Auffälligkeiten konkret darlegen. Die bloße Behauptung genügt nicht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden hat.
Ein Mann war innerorts zu schnell gefahren, nämlich 90 km/h anstatt der erlaubten 50. Das führte zu einer Geldbuße von 1.000 Euro und einem Fahrverbot von zwei Monaten. Gegen das Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Das OLG sah aber keinen Rechtsfehler. Das gelte insbesondere für die Würdigung seines Verhaltens als vorsätzlicher Verstoß und daran anknüpfend die verschärfte Ahndung mit einer Geldbuße von 1.000 Euro.
Ebenfalls keinen Rechtsfehler begründe der vom Betroffenen gerügte Umgang mit "lückenhaften" Messprotokollen, da dieser sich in einer bloßen Behauptung erschöpfe. Dem OLG fehlte ein konkreter Bezug zum Fall. Auffälligkeiten und/oder Besonderheiten in der so genannten Falldatei, die in einem Kontext zum Messprotokoll gesehen werden könnten, seien nicht dargestellt worden. Das in Bezug genommene Fallbild weise ebenfalls keinerlei Auffälligkeiten auf. "Es zeigt lediglich einen einsamen Fahrer, der mit entspanntem Gesicht und gemessenen 90 km/h kurz nach Mitternacht durch die Innenstadt von Kassel rast", konkretisiert der Senat.
Messprotokolle könnten als amtliche Urkunden in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren verlesen werden und damit die Einvernahme von Zeugen ersetzen, führt das OLG aus. Sofern sie nicht den verbindlichen Vorgaben entsprächen, müsse der Messbeamte als Zeuge vernommen werden. Erinnere sich der Messbeamte an die häufig schon Monate zurückliegende Messung nicht mehr, liege keine standardisierte Messung mehr vor. Das Gericht müsse dann eine volle Beweiswürdigung unter anderem unter Bewertung der vom Messgerät erzeugten Falldatei vornehmen. Dabei sei es eine Grundanforderung an die Verteidigung, aus der Falldatei heraus dem Gericht vor der Hauptverhandlung konkrete Auffälligkeiten aufzuzeigen. Nur dann sei das Gericht verpflichtet, diesen konkret dargelegten Auffälligkeiten nachzugehen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.05.2025, 2 Orbs 69/25, unanfechtbar