04.06.2025
Säumniszuschlag: Gesetzliche Höhe nicht zu beanstanden
Gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Außerdem stellt er klar, dass die Verwirkung von Säumniszuschlägen nicht als "Straftat" im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) anzusehen ist.
Der in § 240 AO vorgesehene Säumniszuschlag sei nicht dem Bereich des Strafrechts zuzurechnen. Zwar sei dafür die im deutschen Recht vorgenommene Einordnung als verwaltungsrechtliche Geldleistung nicht ausschlaggebend. Weder die Art der Zuwiderhandlung noch die Art und Schwere der Sanktion lassen laut BFH aber – sowohl bei alternativer als auch bei kumulativer Prüfung – eine Zuordnung zum Strafrecht zu.
Allein die Nichtzahlung einer Abgabe innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist (§ 240 Absatz 1 Satz 1 AO) stelle keine "Tat" dar, die ihrer Natur nach als strafbar angesehen werden könnte. Im Rahmen einer Gesamtabwägung gebe jedenfalls der eindeutige Normzweck des § 240 Absatz 1 AO den Ausschlag dafür, dass die Norm auch im Hinblick auf die Art des Verstoßes keinen strafrechtlichen Charakter hat, so der BFH: Säumniszuschläge dienten dazu, den Bürger zur zeitnahen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen anzuhalten und die Verletzung eben jener Verpflichtung zu sanktionieren. Daneben sei der Säumniszuschlag Gegenleistung beziehungsweise Ausgleich für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern und diene letztlich auch dem Zweck, den Verwaltungsaufwand der Finanzbehörden auszugleichen.
Als Druckmittel eigener Art, das auf die besonderen Bedürfnisse des Steuerrechts zugeschnitten ist, hätten Säumniszuschläge zwar auch repressiven und präventiven Charakter. Der repressive Charakter, der in der Anknüpfung an einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang (Unterlassen) zum Ausdruck kommt, sei aber mit keinem sozial-ethischen Unwerturteil verbunden. Eine abschreckende, generalpräventive Wirkung sei nicht beabsichtigt. Auch sehe die Norm keine typischen strafrechtlichen Sanktionen wie die Freiheitsentziehung oder die Eintragung ins Strafregister vor.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.02.2025, XI R 18/23