04.06.2025
Betriebsratstätigkeit eines Orchestermusikers: Hierauf entfallender Arbeitslohn nicht steuerbefreit
Eine Steuerbefreiung nach Artikel 13b Absatz 1 Satz 1 Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (DBA-Frankreich) für den Arbeitslohn eines in Frankreich wohnenden, in Deutschland angestellten, teilweise als Betriebsrat freigestellten Orchestermusikers besteht nur für den auf die künstlerische Tätigkeit entfallenden Teil seines Arbeitslohns. Das hat das Finanzgericht (FG) des Saarlandes entschieden.
Es stellt zunächst klar, dass ein Orchestermusiker Künstler im Sinne des Artikels 13b DBA-Frankreich ist. Konkret heißt es: "Handelt es sich – wie im Falle von Orchestern oder Chören – um den gemeinsamen Auftritt einer Personengruppe, sind sämtliche Mitglieder der Gruppe und nicht nur deren Leiter oder Dirigenten als Künstler im Sinne des Artikels 13b DBA-Frankreich anzusehen".
Weiter hält das FG fest, dass Artikel 13b DBA-Frankreich nicht nur für selbstständig tätige Künstler gilt, sondern auch für Steuerpflichtige, die die betreffende Tätigkeit in Ausübung einer nichtselbständigen Arbeit verrichten. Dies ergebe sich unmittelbar aus dem Umstand, dass Artikel 13b Absatz 1 Satz 1 DBA-Frankreich den Vorrang dieser Bestimmung ausdrücklich auch gegenüber Artikel 13 DBA-Frankreich anordnet, der die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit regelt.
Unter Artikel 13b DBA-Frankreich fallen laut Gericht allerdings nur die Einkünfte eines Künstlers, die in einem wirtschaftlichen Sinn aus einer persönlich ausgeübten (künstlerischen) Tätigkeit stammen. Es würden nur Vergütungen für Tätigkeiten solcher Künstler erfasst, die unmittelbar oder mittelbar (über Medien) in der Öffentlichkeit auftreten und dabei Darbietungen erbringen, die künstlerischen oder unterhaltenden Charakter haben. Die vergüteten Tätigkeiten müssten mithin durch den Auftritt vor Publikum veranlasst sein, so die Richter.
Werde eine Pauschalvergütung nicht ausschließlich für den Auftritt eines Künstlers gezahlt, sei die Vergütung nicht einheitlich unter Artikel 13b Absatz 1 Satz 1 DBA-Frankreich zu subsumieren, sondern müsse – im Wege der Schätzung – aufgeteilt werden, führt das FG weiter aus. Sodann stellt es klar, dass zu den Tätigkeiten, die durch den Auftritt vor Publikum veranlasst sind, auch die Proben gehören. Etwas anderes gelte aber für eine Betriebsratstätigkeit, für die ein Orchestermusiker freigestellt ist. Insoweit werde die Vergütung nicht für eine auftrittsbezogene Tätigkeit als Künstler gezahlt.
Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 30.01.2025, 2 K 1421/21