03.06.2025
Berufungen der Mercedes-Benz AG nicht zugelassen: Kraftfahrt-Bundesamt darf Rückrufbescheide herausgeben
Das Kraftfahrt-Bundesamt beabsichtigt die Herausgabe von Rückrufbescheiden an verschiedene Privatpersonen wegen möglicherweise unzulässiger Abschalteinrichtungen bei Dieselmotoren von Mercedes-Benz. Dagegen klagte das Stuttgarter Unternehmen – ohne Erfolg.
Bereits das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig-Holstein hatte die Klagen abgewiesen; jetzt scheiterte Mercedes-Benz auch mit seinen Anträgen auf Zulassung der Berufungen.
Denn das OVG Schleswig-Holstein hat keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Urteile der Vorinstanz. Danach haben die betreffenden Privatpersonen einen Auskunftsanspruch nach dem Umweltinformationsgesetz. Die Mercedes-Benz AG habe nicht überzeugend dargelegt, dass über die geschwärzten Inhalte hinaus weitere schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in den Bescheiden enthalten seien. Außerdem überwiege das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe beziehungsweise Offenbarung der Rückrufbescheide im Zusammenhang mit dem so genannten Abgas-Skandal das Geheimhaltungsinteresse der Automobilherstellerin.
Hintergrund ihrer Klagen waren Anträge mehrerer Privatpersonen auf Herausgabe der Rückruf- beziehungsweise Ergänzungsbescheide. Hierbei handelt es sich um nachträgliche Regelungen des Kraftfahrt-Bundesamts wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen bei Dieselmotoren. Betroffen waren zunächst Fahrzeuge der Typen Mercedes-Benz GLK 220 mit Dieselmotor OM651 der Emissionsklasse Euro 5 und Mercedes-Benz Vito mit Dieselmotor OM622 der Emissionsklasse Euro 6b. In den Ergänzungsbescheiden wurden die nachträglichen Anordnungen auf weitere Fahrzeugtypen ausgedehnt.
Zusätzlich wehrte sich die Mercedes-Benz AG vor dem OVG gegen die Herausgabe der Informationen vor Rechtskraft der Urteile mit insgesamt 13 Eilverfahren. Auch hiermit drang das Unternehmen nicht durch. Das OVG wies auch die Eilanträge ab.
Die Beschlüsse des Senats sind unanfechtbar. Damit sind die Urteile des VG aus Oktober 2023 und Januar 2024 rechtskräftig.
Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschlüsse vom 26.05.2025, 6 LA 174/24, 6 LA 175/24, 6 LA 176/24, 6 LA 177/24, 6 LA 189/24, 6 LA 190/24, 6 LA 191/24, 6 LA 192/24, 6 LA 193/24, 6 LA 194/24, 6 LA 195/24, 6 LA 196/24, 6 LA 197/24 sowie 6 MR 1/24, 6 MR 2/24, 6 MR 3/24, 6 MR 4/24, 6 MR 5/24, 6 MR 6/24, 6 MR 7/24, 6 MR 8/24, 6 MR 9/24, 6 MR 10/24, 6 MR 11/24, 6 MR 12/24, 6 MR 13/24, unanfechtbar