27.05.2025
Gerichtskosten für ein Staatsschutzverfahren: Beitreibung obliegt allein der Gerichtskasse
Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung von Gerichtskosten sind grundsätzlich die Gerichtskassen. Die Ermittlungsbehörde, hier der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, ist nicht für ein Ersuchen auf Eintragung einer Zwangshypothek zur Sicherung der Beitreibung der Gerichtsosten zuständig. Das stellt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Mörders des früheren Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke klar.
Dieser wandte sich gegen die auf Veranlassung des Generalbundesanwalts erfolgte Eintragung einer Hypothek im Grundbuch seines hälftigen Grundbesitzes in Nordhessen. Er war Staatsschutzsenat des OLG Frankfurt im Januar 2021 wegen Mordes an Lübcke zu einer – inzwischen rechtskräftigen – lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Umfang der Verurteilung waren ihm die Verfahrenskosten auferlegt worden – in Höhe von rund 180.000 Euro.
Um die Beitreibung abzusichern, hat der Generalbundesanwalt beantragt, eine bereits bestehende Sicherungshypothek über bis zu 150.000 Euro in eine Zwangshypothek umzuschreiben sowie eine weitere Zwangshypothek über gut 30.000 Euro einzutragen. Der Beschwerdeführer begehrt die Löschung der daraufhin vom Amtsgericht vorgenommenen Eintragung der weiteren Zwangssicherungshypothek.
Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Die Löschung der weiteren Hypothek könne der Beschwerdeführer zwar nicht verlangen, so das OLG. Denn inhaltlich sei die Eintragung der Hypothek zu Recht erfolgt. Formell sei sie aber nicht in Ordnung: Der Generalbundesanwalt sei nicht berechtigt gewesen, ein entsprechendes Eintragungsersuchen zu stellen. Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung von Gerichtskosten eines Strafverfahrens seien grundsätzlich die Gerichtskassen. Daher sei die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen worden und das Grundbuch unrichtig geworden. Die Folge: Es sei ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung der weiteren Hypothek einzutragen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Denn die Vorgehensweise scheine der üblichen Praxis zu entsprechen, die höchstrichterlich zu klären sei.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.04.2025, 20 W 51/25