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26.05.2025

Leiharbeitnehmer: Wiederholt verlängertes Beschäftigungsverhältnis entscheidet über Zuordnung

Zur Höhe der Abziehbarkeit von Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstelle im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden: Für die Frage, ob eine Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses erfolgt, sei auf das einheitliche befristete Beschäftigungsverhältnis (wiederholt verlängertes Beschäftigungsverhältnis) und nicht lediglich auf den Zeitraum der Verlängerung abzustellen.

Bei einem einheitlichen befristeten Beschäftigungsverhältnis liege daher keine dauerhafte Zuordnung im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 3 2. Alternative Einkommensteuergesetz vor, wenn der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem Entleiher in wiederholten, aber befristeten Einsätzen besteht.

Gegen das Urteil des FG wurde bereits Revision eingelegt. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 2/25.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2024, 12 K 38/24, nicht rechtskräftig