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26.05.2025

Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft: Gerichtliche Klärungsmöglichkeit erst bei konkreten Prüfungsmaßnahmen

Kann ein Wurstproduzent jederzeit gerichtlich klären lassen, ob er dem so genannten Fremdpersonalverbot nach § 6a Abs. 2 Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) unterliegt? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine von einem Wurstproduzenten erhobene Feststellungsklage zumindest dann unzulässig ist, wenn die zuständige Behörde noch keine konkreten Prüfungsmaßnahmen in Aussicht gestellt hat.

Gemäß §§ 2 Absatz 1, 6a Absatz 2 Satz 1 GSA Fleisch in der seit dem 01.04.2021 geltenden Fassung darf der Inhaber eines Betriebs der Fleischwirtschaft unter anderem im Bereich der Fleischverarbeitung Arbeitnehmer nur im Rahmen von mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnissen beschäftigen. Er darf in diesen Bereichen keine Selbstständigen tätig werden lassen (§ 6a Absatz 2 Satz 2 GSA Fleisch).

In dem nun vom BFH entschiedenen Fall hatte die Klägerin, eine Wurstproduzentin, die Feststellung beantragt, dass sie an einem bestimmten Standort keinen Betrieb und keine selbstständige Betriebsabteilung der Fleischwirtschaft unterhalte und deshalb nicht dem Fremdpersonalverbot unterliege. Hilfsweise beantragte sie die Feststellung, dass bestimmte Betriebsbereiche an diesem Standort nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung unterfielen. Allerdings hatte das zuständige Hauptzollamt (HZA) zuvor keine Prüfungsmaßnahmen durchgeführt oder angeordnet.

Der BFH hielt die Klage für unzulässig. Gemäß § 41 Absatz 1 Finanzgerichtsordnung könne durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Der BFH erklärte, es fehle bereits das für eine Feststellungsklage erforderliche hinreichend konkretisierte Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Behörde. Denn das HZA habe keine konkreten Prüfungsmaßnahmen durchgeführt oder angeordnet, die darauf abzielten zu prüfen, ob die Klägerin dem Regelungsbereich des Fremdpersonalverbots unterliege.

Es sei ungeklärt, ob die Klägerin Inhaberin eines Betriebs der Fleischwirtschaft im Sinne des § 2 Absatz 1 GSA Fleisch sei. Sie sei daher lediglich potentielle Adressatin einer abstrakt-generellen Norm. Zudem fehle es an dem für eine Feststellungsklage erforderlichen berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung. Denn die Klägerin habe lediglich eine rechtsgutachterliche Prüfung angestrebt, nicht dem Anwendungsbereich des Fremdpersonalverbots gemäß § 6a Absatz 2 GSA Fleisch zu unterliegen.

Nichts anderes folge aus der so genannten Damokles-Rechtsprechung. Danach sei es einem Betroffenen nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen auf der "Anklagebank" erleben zu müssen, weil es sich um ein bußgeldbewehrtes Verbot (hier § 6a Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nr. 4 und 5 GSA Fleisch) handelt. Denn im Streitfall war laut BFH nicht erkennbar, dass die Klägerin gegen das Fremdpersonalverbot des § 6a Absatz 2 GSA Fleisch verstoßen hatte. Es sei schließlich auch nicht erkennbar gewesen, dass die Einleitung eines Bußgeldverfahrens durch das HZA bevorstand oder zu befürchten war.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.01.2025, VII R 3/23