26.05.2025
Vertrag eines Handball-Assistenztrainers: Ligaklausel schon mangels Schriftform unwirksam
Im Streit um eine so genannte Ligaklausel im Vertrag eines Handball-Assistenztrainers hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschieden, dass die Klausel schon allein deshalb unwirksam ist, weil es an einer Unterschrift fehlt.
Der Assistenztrainer der 1. Mannschaft eines Handballbundesligisten war seit dem 01.07.2022 bei einer GmbH, die als Dienstleisterin den Spielbetrieb und die Vermarktung der Handballmannschaft des Vereins durchführte, angestellt. Der Arbeitsvertrag wies Unterschriftsfelder für den Assistenztrainer sowie für die beiden Geschäftsführer der GmbH auf. Unterschrieben wurde er für die GmbH jedoch nur von einem der Geschäftsführer, wobei neben dessen Unterschrift ein Vereinsstempel gesetzt wurde. Der Arbeitsvertrag war auf vier Jahre befristet und enthielt zusätzlich folgende Ligaklausel: "Der Vertrag besitzt ausschließlich für den Bereich der 1. Handball-Bundesliga Gültigkeit. Bei Abstieg oder Lizenzverlust/-rückgabe endet der Vertrag."
Nachdem die Mannschaft am Ende der Saison 2023/2024 einen Abstiegsplatz belegt hatte, bezweifelte die GmbH zunächst gerichtlich die Lizenzvergabe an einen konkurrierenden Bundesligisten. Da das Gerichtsverfahren durch Vergleich ohne Lizenzentzug beendet wurde, kam es endgültig zum Abstieg des Vereins in die 2. Handball-Bundesliga. Die GmbH informierte den Assistenztrainer daraufhin über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2024. Hiergegen hat dieser sich mit seiner Klage gewendet und zusätzlich Differenzvergütung geltend gemacht.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der GmbH blieb vor dem LAG erfolglos. Letzteres ließ offen, ob die in der Ligaklausel vereinbarte auflösende Bedingung hinreichend bestimmt ist. Die Klausel sei jedenfalls unwirksam, weil sie entgegen der gesetzlichen Vorgabe in §§ 21, 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nicht schriftlich vereinbart worden sei.
Durch das leer gebliebene Unterschriftsfeld für den zweiten Geschäftsführer erwecke der Arbeitsvertrag, in dem die Ligaklausel enthalten ist, den Eindruck der Unvollständigkeit. Hinweise, die für eine Berechtigung des alleinunterzeichnenden Geschäftsführers sprechen könnten, zum Beispiel ein Vertretungszusatz oder ein Durchstreichen des zweiten Unterschriftenfelds, fehlten. Auch den Vereinsstempel neben der geleisteten Unterschrift hielt das LAG insoweit für nicht aussagekräftig.
Unabhängig davon hatte das Gericht erhebliche Zweifel, ob es für die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung einen Sachgrund gibt. Bedenken bestünden insbesondere, ob die Tätigkeit als Assistenztrainer der Handballmannschaft eine Arbeitsleistung ist, die aufgrund ihrer Eigenart, etwa wegen eines besonderen Abwechslungsbedürfnisses oder eines "Verschleiß"-Effekts, die Aufnahme einer auflösenden Bedingung in den Arbeitsvertrag rechtfertigen kann.
Die Berufung der GmbH gegen die Verurteilung zur Zahlung von Differenzvergütung erachtete das LAG bereits für unzulässig.
Es hat die Revision zugelassen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2025, 10 SLa 668/24