26.05.2025
KI-Training: Meta darf Daten aus öffentlich gestellten Nutzerprofilen verwenden
Die Meta Platforms Ireland Limited, die unter anderem Instagram und Facebook betreibt, darf Daten aus öffentlich gestellten Profilen von Nutzern ab dieser Woche für ihr KI-Training benutzen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte das zu verhindern versucht, ist mit ihrem Eilantrag aber vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln gescheitert.
Im April 2025 hatte Meta öffentlich angekündigt, ab dem 27.05.2025 personenbezogene Daten aus öffentlichen Profilen ihrer Nutzer zum Training von Künstlicher Intelligenz zu verwenden. Betroffen sind Daten von Verbrauchern und von Dritten in öffentlich gestellten Profilen, soweit die Nutzer keinen Widerspruch eingelegt haben.
Das OLG Köln ging nach vorläufiger und summarischer Prüfung im Rahmen des am 12.05.2025 eingeleiteten Eilverfahrens weder von einem Verstoß Metas gegen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) noch gegen den Digital Markets Act (DMA) aus. Einer Einwilligung der betroffenen Nutzer bedürfe es nicht, um die Vorgaben der DS-GVO zu erfüllen, meint das OLG.
Meta verfolge mit der Verwendung zum Training von Systemen Künstlicher Intelligenz einen legitimen Zweck. Dieser Zweck könne nicht durch gleich wirksame andere Mittel, die weniger einschneidend wären, erreicht werden. Unzweifelhaft würden für das Training große Datenmengen benötigt, die nicht zuverlässig vollständig anonymisiert werden können. Im Rahmen der Abwägung der Rechte von Nutzern und Meta als Betreiberin überwögen die Interessen an der Datenverarbeitung.
Das OLG Köln stützt sich bei seiner Bewertung auf eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses aus Dezember 2024, der Meta durch verschiedene Maßnahmen Rechnung getragen habe. Es sollen ausschließlich öffentlich gestellte Daten verarbeitet werden, die auch von Suchmaschinen gefunden werden. Der Umstand, dass große Mengen von Daten, auch von Dritten einschließlich Minderjährigen und auch sensible Daten im Sinne des Artikels 9 DS-GVO, betroffen sind, überwiege bei der Abwägung nicht. Meta habe insoweit wirkungsvolle Maßnahmen ergriffen, die den Eingriff wesentlich abmildern. Die geplante Verarbeitung sei bereits 2024 angekündigt worden. Die Nutzer seien über die Apps und – soweit möglich – auf anderem Wege informiert worden. Sie hätten die Möglichkeit, die Datenverarbeitung durch Umstellung ihrer Daten auf "nicht-öffentlich" oder durch einen Widerspruch zu verhindern. Die verwendeten Daten enthielten keine eindeutigen Identifikatoren wie Name, E-Mail-Adresse oder Postanschrift einzelner Nutzer.
Nach Ansicht des OLG liegt bei vorläufiger und summarischer Prüfung im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens auch kein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 2 DMA vor. Es fehle bei vorläufiger rechtlicher Würdigung an einer "Zusammenführung" von Daten, weil Meta im Rahmen der beabsichtigten Vorgehensweise keine Daten aus Nutzerprofilen bei verschiedenen Diensten oder aus anderen Quellen im Hinblick auf einen einzelnen konkreten Nutzer kombiniert. Insoweit fehle es an einschlägiger Rechtsprechung. Dem OLG war im Eilverfahren auch keine in der Rechtsgrundlage vorgesehene Kooperation mit der Europäischen Kommission möglich. Die Parteien könnten ihre Rechte in einem gesonderten Hauptsacheverfahren wahrnehmen, betonen die Richter.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23.05.2025, 15 UKl 2/25, rechtskräftig