04.04.2025
Polen: Heiratsurkunde zweier Männer ins Personenstandsregister einzutragen?
In Polen muss die deutsche Heiratsurkunde zweier Männer in das Personenstandsregister eingetragen werden – das jedenfalls meint Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Richard de la Tour.
Das Unionsrecht verpflichte einen Mitgliedstaat zur Anerkennung der Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen. Das bedinge zwar nicht unbedingt, dass die Heiratsurkunde in ein Personenstandsregister umzuschreiben sei. Etwas anderes gilt für den Generalanwalt allerdings dann, wenn die Eintragung das einzige Mittel ist, die Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Personen in einem Mitgliedstaat anzuerkennen, der dies nicht vorsieht.
Zwei polnische Staatsbürger, von denen einer auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, hatten in Berlin geheiratet. Sie beantragten daraufhin die Umschreibung ihrer deutschen Heiratsurkunde in das polnische Personenstandsregister. Doch das lehnten die polnischen Behörden ab: Schließlich sehe das polnische Recht die Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht vor.
Die Eheleute klagten und die Sache landete vor dem EuGH. Hier entschied der Generalanwalt, dass der Umstand, dass der in einem anderen Mitgliedstaat geschlossene Bund der Ehe keinerlei Anerkennung erfährt, das Unionsbürgern durch das Unionsrecht gewährte Recht beschränke, sich frei zu bewegen und aufzuhalten. Zudem könne die Nichtanerkennung des Ehebundes das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beeinträchtigen.
Daher obliege es den Mitgliedstaaten, wenn sie in ihrem nationalen Recht die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht vorsehen, geeignete Verfahren einzuführen, um sicherzustellen, dass in einem anderen Mitgliedstaat geschlossene Ehen nach außen dokumentiert werden. Diese Verfahren zielten darauf ab, gleichgeschlechtliche Paare nicht in einem rechtsfreien Raum zu lassen und die grundlegenden Aspekte ihres Lebens in Bezug auf Eigentum, Steuer- oder Erbschaftsangelegenheiten zu regeln.
Jeder Mitgliedstaat sei zuständig, die Modalitäten der Anerkennung von gleichgeschlechtlichen Paaren festzulegen. Diese Anerkennung setze nicht voraus, dass die Heiratsurkunde in ein Personenstandsregister eingetragen wird, sofern die Ehe ohne diese Formalität ihre Wirkungen entfaltet. Da es in Polen jedoch keine alternativen Lösungen gebe, die es erlauben würden, den Ehestand nachzuweisen, hält der Generalanwalt den Mitgliedstaat für verpflichtet, die fragliche Heiratsurkunde in sein Personenstandsregister einzutragen.
Generalanwalt am Gerichtshof der Europäischen Union, Schlussanträge vom 03.04.2025, C-713/23