04.04.2025
Im Kündigungszeitpunkt unerkannt schwanger: Klage nachträglich zuzulassen
Einer Frau wird gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt ist sie schwanger, weiß das aber nicht. Ein etwa zwei Wochen später durchgeführter Test ist positiv; sie bemüht sich daraufhin um einen Frauenarzttermin, der aber erst etwa einen Monat nach der Kündigung stattfindet. Auch hier wird ihre Schwangerschaft festgestellt.
Kurz vor dem Arzttermin legt die Frau Kündigungsschutzklage ein und bittet um deren nachträgliche Zulassung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Denn diese erfolgte nicht fristgerecht (vgl. § 4 Satz 1 KSchG). Die Arbeitgeberin meint, die nachträgliche Zulassung der Klage scheide aus – schließlich habe die Arbeitnehmerin durch den positiven Test binnen der offenen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von der Schwangerschaft erlangt.
Die Kündigungsschutzklage war in allen Instanzen erfolgreich. Die Kündigung sei wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot aus § 17 Absatz 1 Nr. 1 Mutterschutzgesetz unwirksam, so das Bundesarbeitsgericht (BAG). Das Gegenteil werde nicht nach § 7 Halbs. 1 KSchG fingiert. Zwar habe die Arbeitnehmerin die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht gewahrt, die mit dem Zugang des Kündigungsschreibens angelaufen sei.
Die verspätet erhobene Klage sei jedoch gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen, so das BAG. Die Klägerin habe aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung positive Kenntnis davon erlangt, dass sie bei Zugang der Kündigung bereits schwanger war. Der etwas mehr als zwei Wochen danach durchgeführte Schwangerschaftstest habe ihr diese Kenntnis nicht vermitteln können.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.04.2025, 2 AZR 156/24