03.04.2025
Verfallene Prepaid-Guthaben aus Mobilfunkverträgen: Sind umsatzsteuerliches Entgelt
Restguthaben aus Prepaid-Verträgen, die endgültig beim (Mobilfunk-)Provider verbleiben, stellen bei diesem ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für von ihm während der Laufzeit des Prepaid-Vertrages gegenüber seinen Kunden erbrachte Leistungen dar. Das hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden.
Die Klägerin vermarktete über eine Organgesellschaft (A) Mobilfunkdienste mehrerer Netzbetreiber unter anderem durch den Verkauf wiederaufladbarer Prepaid-Karten. Dabei wurden den Kunden lediglich von ihnen tatsächlich in Anspruch genommene Einzelleistungen der A oder dritter Fremdanbieter nach zuvor im einzelnen vereinbarten Preisen berechnet. Verblieben nach Auslaufen der Prepaid-Verträge Restguthaben der Kunden, konnten diese sie von A zurückfordern. Häufig ließen Kunden ihre Guthaben jedoch verfallen, sodass die Beträge endgültig bei A verblieben.
Dass es sich bei diesen Beträgen um umsatzsteuerpflichtige Entgelte handelt, hatte die Klägerin in erster Linie mit der Begründung in Abrede gestellt, dass die Leistungen der A (Zurverfügungstellung der technischen Infrastruktur für Telekommunikationsdienstleistungen) gegenüber ihren Kunden im Zeitpunkt der Leistungserbringung unentgeltlich erfolgt sei. Denn bepreist seien lediglich die von A oder aber von den Drittanbietern jeweils erbrachten konkreten (Telekommunikations-)Dienstleistungen gewesen, die die Kunden auf der Grundlage der (unentgeltlich) zur Verfügung gestellten Infrastruktur hätten einkaufen können.
Da den Restguthaben keine Leistung gegenüberstehe, handele es sich bei deren Verfall um einen nicht umsatzsteuerbaren Vorgang. Für das Streitjahr 2022 seien zudem § 3 Absatz 13 Satz 1, Absatz 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der ab dem 01.01.2019 gültigen Fassung zu beachten, die zur Umsetzung der so genannten Gutschein-Richtlinie (RL 2016/1065) eingeführt worden seien. Die vorliegende Konstellation entspreche derjenigen, die bei nicht eingelösten Mehrzweckgutscheinen bestehe, deren Verfall ebenfalls kein steuerbares Entgelt darstelle. Bei den Prepaid-Guthaben handele es sich um nichts anderes als elektronische Mehrzweckgutscheine.
Dieser Sichtweise ist das FG nicht gefolgt. Es hat die Klage abgewiesen und sich dabei maßgeblich auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 10.04.2019 XI R 4/17 gestützt, in dem es um eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation ging. Die verfallenen Guthaben seien als Entgelt für die von A gegenüber ihren Kunden auf der Grundlage des Prepaid-Vertrages erbrachte(n) Leistung(en) in Gestalt der Ermöglichung der aktiven und insbesondere auch passiven (im Sinne einer mobilen Erreichbarkeit) Inanspruchnahme von Mobilfunkleistungen durch das Zurverfügungstellen der Netzinfrastruktur anzusehen. Denn für den Zufluss der Restguthaben sei kein anderer (Rechts-)Grund als der ehedem bestehende Prepaid-Vertrag zu erkennen; wirtschaftlich komme der Guthabenverfall einer Überzahlung gleich.
Das FG hielt insoweit eine Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Absatz 1 UStG für möglich. Ergänzend wies es darauf hin, dass sich ein identisches Ergebnis auch auf Grundlage des § 10 UStG begründen ließe. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anwendung des § 3 Absatz 13 Satz 1, Absatz 15 UStG für das Streitjahr 2022 sah das Gericht nicht als gegeben an; auch eine entsprechende Anwendung komme nicht in Betracht.
Die Klägerin hat gegen das Urteil die vom FG zugelassene Revision eingelegt. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 20/24 anhängig.
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.09.2024, 4 K 26/22, nicht rechtskräftig