03.04.2025
Nach Geschwindigkeitsverstoß: Zu den Einsichtsrechten von Bußgeldempfängern in Messunterlagen
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat grundsätzlich ausgeführt, wie die Überprüfung eines vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoßes vom Betroffenen selbst oder dem Verteidiger erfolgen kann. Die auf Überlassung der so genannten Falldatei gerichtete Rechtsbeschwerde hat das OLG verworfen.
Der Betroffene ist wegen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 27 km/h zu einem Bußgeld von 240 Euro verurteilt worden. Sein Verteidiger begehrte im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde die Überlassung der so genannten Falldatei durch die Zentrale Bußgeldstelle in Kassel.
Das OLG hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen. Die vom Verteidiger erhobene Rüge sei prozessual unzureichend erhoben worden und damit unzulässig. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung hat das OLG jedoch zum Anlass genommen, grundsätzlich zusammenzufassen, wie in Hessen die Betroffenen Einsicht in ihre so genannte Falldatei erhalten können:
Die von den Messgeräten erzeugte digitale Falldatei sei Ausgangspunkt aller Geschwindigkeitsvorwürfe mit zugelassener Messtechnik. Sie enthalte den amtlichen Messwert und das Messbild. Die Falldatei sei verschlüsselt. Zu ihrer Auswertung bedürfe es eines zugelassenen Auswerteprogramms und der entsprechenden Schlüssel für die Entschlüsselung. Beides liege in Hessen bei der Zentralen Bußgeldstelle in Kassel vor.
Die Bußgeldbehörde habe vor Erlass eines Bußgelds grundsätzlich die Tragfähigkeit der Beweismittel zu prüfen. Dies mache sie, indem sie die digitale verschlüsselte Falldatei entschlüssele und mit dem zugelassenen Auswerteprogramm auswerte. Dadurch entstehe eine aus Messbild und Messwert bestehende lesbare Version. Der Messwert werde dem Objekt auf dem Messbild zugeordnet und so der notwendige Kontext zwischen der gefahrenen Geschwindigkeit (amtlicher Messwert) und dem Täterfahrzeug (Objekt) und dem verantwortlichen Fahrer hergestellt.
Die Auswertung der Falldatei müsse jederzeit von allen Verfahrensbeteiligten (Gericht, Staatsanwaltschaft, Betroffener, Verteidiger) zur Prüfung eigenständig wiederholt werden können. Deshalb müsse die Bußgeldstelle die dazu notwendigen Beweismittel (Falldatei) und die dazu notwendigen Hilfsmittel (zugelassenes Auswerteprogramm und Schlüssel) vorhalten. Der Messwert selbst sei indes technisch nicht rückführbar. Seine Richtigkeit werde deshalb durch das "standardisierte Messverfahren" garantiert.
Der Betroffene eines Bußgeldbescheids könne auch ohne Verteidiger seine Rechte im Bußgeldverfahren selbst wahrnehmen und die Zuordnung des amtlichen Messwertes zu seinem Kraftfahrzeug und des Messbildes zu ihm als Fahrer anhand seiner Falldatei überprüfen. Dafür könne er entweder nach Terminvereinbarung bei der Bußgeldbehörde die unausgewertete Falldatei einsehen und mit dem dort vorgehaltenen Auswerteprogramm und Schlüssel eigenständig auswerten. Alternativ könne er die Übersendung einer ausgewerteten Falldatei – die lesbare Version – auf eigene Kosten beantragen. In diesem Fall müsse auf die Authentizität vertraut werden.
Das gelte für den Verteidiger entsprechend, so das OLG. Die nicht ausgewertete Falldatei sei nicht Bestandteil der Verfahrensakte und damit von einem Akteneinsichtsgesuch nicht umfasst. Soweit der Verteidiger auf die "Bequemlichkeit" für die Verteidigung verwiesen und den Wunsch nach einem "bestimmten Dateiformat" geäußert habe, seien dies keine gesetzlich anerkannten Kriterien.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.02.2025, 2 Orbs 233/24, unanfechtbar