17.03.2025
Hand-Tattoo bei Polizeianwärterin unproblematisch
Weil eine Frau Tattoos auf beiden Händen trägt, wollte das Land Berlin sie nicht in den Vorbereitungsdienst bei der Kripo aufnehmen. Darüber berichtet die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK).
Das Land Berlin hatte die Aufnahme einer Frau in den Vorbereitungsdienst bei der Berliner Kriminalpolizei abgelehnt. Grund: Die Antragstellerin habe auf beiden Handrücken großflächige Tätowierungen.
Das wollte die Antragstellerin nicht hinnehmen und strengte ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin an. Das VG gab der Frau recht und verpflichtete das Land Berlin, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, neu über die Bewerbung zu entscheiden (VG Berlin, Beschluss VG 26 L 288/24 vom 27.02.2025).
Bei seiner Entscheidung trug das Gericht dem Umstand Rechnung, dass es sich bei den gestochenen Motiven um Rosenblüten handelte, in die jeweils die Namen der Kinder der Antragstellerin eingearbeitet waren. Die 26. Kammer hält das Tragen von Tätowierungen im sichtbaren Bereich nur dann für problematisch, wenn diese deutlich über das übliche Maß hinausgehen oder wegen ihrer »besonders individualisierenden Art« geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin in den Hintergrund zu drängen.
Das VG hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass Tätowierungen in der heutigen Zeit zum Alltagsbild gehören. So stellte auch das Gericht klar, dass »vielfältige Tätowierungen, insbesondere von Blumen bzw. Pflanzen und persönlichen Daten, heutzutage weit verbreitet« seien. Das Gericht äußerte bereits Zweifel daran, ob zwei Hand-Tattoos das übliche Maß überhaupt übersteigen. Jedenfalls aber seien die Tattoos wegen der klaren Erkennbarkeit der Motive und ihrem unkritischen Inhalt nicht geeignet, die amtliche Funktion in den Hintergrund zu drängen und würden Bürgerinnen und Bürgerinnen auch nicht dazu verleiten, über persönliche Überzeugungen der Frau als Privatperson zu spekulieren.
Gegen den Beschluss kann das Land Berlin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
BRAK, Mitteilung vom 12.03.2025 zum Beschluss VG 26 L 288/24 des VG Berlin vom 27.02.2025