17.03.2025
Eltern haben Anspruch auf Bereitstellung eines Integrationskindergartenplatzes für ihr Kind
Die 3. Kammer des VG Hannover hat mit Beschluss vom 13.03.2025 im Eilverfahren entschieden, dass ein vierjähriger Antragsteller, bei dem nach einer fachärztlichen Stellungnahme frühkindlicher Autismus vorliege, einen Anspruch auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Kindergartenplatzes nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des 8. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) gegen die Antragsgegnerin hat.
Die Antragsgegnerin sei für diese Bereitstellung auch als Jugendhilfeträgerin sachlich zuständig und inhaltlich verpflichtet. Der Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII stünde unterschiedslos allen Kindern, auch solchen mit Integrationsbedarf, zu. Der Anspruch sei zudem ein Erfüllungsanspruch, bei dem ein Kostenanerkenntnis und der Verweis auf die eigenständige Beschaffung der Leistung nicht ausreichen würden. Dies gelte auch dann, wenn in tatsächlicher Hinsicht ein dem individuellen Bedarf des Kindes entsprechender Kindergartenplatz aktuell nicht zur Verfügung stünde. Der Anspruch sei kapazitätsungebunden.
Der Anspruch auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Kindergartenplatzes könne trotz eines ab dem Sommer 2025 bestehenden Platzangebots im Eilverfahren geltend gemacht werden, weil jeder verstreichende Tag den Anspruch des Kindes auf frühkindliche Bildung verkürze.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Den Parteien steht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Lüneburg zu.
Hintergründe des Rechtsstreits:
Der Antragsteller ist vier Jahre alt und lebt mit seinen Eltern in Garbsen. Laut einer Ende 2023 erstellten fachärztlichen Stellungnahme liegt bei ihm frühkindlicher Autismus vor. Die Stellungnahme empfiehlt die Betreuung des Antragstellers in einer geeigneten Kindertagesstätte, vorrangig in einer Gruppe mit heilpädagogischer Förderung.
Seit seinem dritten Lebensjahr gewährt der Fachbereich Teilhabe der Antragsgegnerin, die Region Hannover, dem Antragsteller ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 9. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) als sog. Frühförderung im Umfang von zuletzt vier Wochenstunden. Im Mai 2024 beantragten die Eltern des Antragstellers beim Fachbereich Teilhabe der Antragsgegnerin die Bereitstellung eines Integrationskindergartenplatzes oder eines Platzes in einem heilpädagogischen Kindergarten.
Anfang Juli 2024 teilte der Fachbereich Teilhabe der Antragsgegnerin den Eltern des Antragstellers nach interner befürwortender Bewertung mit, dass er die Betreuung des Antragstellers in einer integrativen Gruppe in einem Regelkindergarten empfehle. Für die Erteilung einer formalen Kostenübernahmeerklärung sei erforderlich, dass die Eltern des Antragstellers mitteilen würden, in welchem Kindergarten der Antragsteller betreut werden solle.
Die Eltern des Antragstellers konnten nachfolgend mit eigenen Bemühungen einen geeigneten Betreuungsplatz nicht finden und ersuchten den Fachbereich Teilhabe der Antragsgegnerin und die Stadt Garbsen ebenfalls vergeblich um den Nachweis eines solchen Platzes. Auf eine anwaltliche Beschwerde vom September 2024 hin erteilte der Fachbereich Teilhabe der Antragsgegnerin dem Antragsteller im November 2024 Kostenanerkenntnisse für die Förderung in einem heilpädagogischen Kindergarten, auf einem Integrationskindergartenplatz und für eine qualifizierte / nicht qualifizierte KiTa-Assistenz mit einem Betreuungsanteil von 1:1, ohne jedoch einen konkreten Betreuungsplatz zu benennen. Parallel versuchte der Fachbereich Teilhabe der Antragsgegnerin nunmehr mittels konkreter Anfragen bei verschiedenen Einrichtungsträgern - bisher - erfolglos, dem Antragsteller einen Betreuungsplatz in einem Heilpädagogischen Kindergarten oder einen Integrationskindergartenplatz zu vermitteln.
Der Antragsteller hat am 10. Januar 2025 beim Verwaltungsgericht Hannover einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Er ist der Ansicht, dass ihm – wie jedem Kind – ein Anspruch auf Bereitstellung eines bedarfsgerechten Kindergartenplatzes nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des 8. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) zur Verfügung stehe. Zuständig hierfür sei die Antragsgegnerin als Jugendhilfeträger.
VG Hannover, Pressemitteilung vom 13.03.2025 zum Beschluss 3 B 581/35 vom 13.03.2025 (nrkr) und Pressemitteilung vom 05.02.2025