03.03.2025
Sturz über Euro-Palette im Supermarkt: Verkäufer haftet nicht
Eine Frau war bei Aldi einkaufen, als sie mit ihrem Fuß an den Preiseinschub einer Europalette stieß, der sich löste. Sie stürzte und verletzte sich. Vom Supermarktbetreiber will sie nun Schmerzensgeld- und Schadensersatz, denn der habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt.
Das LG München II sieht das anders. Es verneint eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Die Bilder der Überwachungskamera zeigten, dass der Preiseinschub nicht – wie von der Klägerin behauptet – von der Palette abstand, sondern bündig an der Palette anlag. Ein seitlicher Versatz sei ebenfalls nicht festzustellen. Dass der Preiseinschub nicht angeschraubt war, habe das Risiko nicht nennenswert erhöht.
"Eine Gefahr durch einen sich lösenden Preiseinschub entsteht überhaupt allenfalls dann, wenn ein Kunde mit dem Fuß […] dem Preiseinschub einen Impuls in Richtung von der Palette weg verpasst und sich der Einschub dann unglücklicherweise auch noch tatsächlich aus der Palette löst. Hiergegen waren jedoch keine Vorkehrungsmaßnahmen geboten", so das Gericht wörtlich. Es betonte, dass in einem Supermarkt keine hundertprozentige Sicherheit erwartet werden könne.
Das Endurteil ist nicht rechtskräftig, weil Rechtsmittel eingelegt werden können.
Landgericht München II, Urteil vom 25.02.2025, 1 O 576/24, nicht rechtskräftig