21.11.2024
Bewohnerparkausweis: Auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge
Die Stadt Marburg muss einer Studentin, die ein in Tschechien zugelassenes Fahrzeug nutzt, einen Bewohnerparkausweis erteilen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Gießen entschieden.
Die Studentin wohnt in einem Bewohnerparkgebiet der Stadt Marburg. Sie nutzt ein Kraftfahrzeug ihres Vaters, der tschechischer Staatsangehöriger ist und das Fahrzeug in Tschechien zugelassen hat. Im Frühjahr 2024 beantragte sie bei der Stadt die Erteilung eines Bewohnerparkausweises. Dies lehnte die Stadt mit der Begründung ab, dass sie Bewohnerparkausweise für Fahrzeuge mit ausländischer Zulassung nicht erteilen könne. Im Rahmen des Klageverfahrens argumentierte die Stadt weiter, dass eine ausländische Zulassung gegen eine dauerhafte Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin spreche, weil ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug nur vorübergehend am Verkehr in Deutschland teilnehmen dürfe.
Die zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufene Berichterstatterin bejahte hingegen den Anspruch der Studentin auf einen Bewohnerparkausweis. Bei ihr handele es sich um eine Anwohnerin, die das betroffene Fahrzeug nachweislich dauerhaft nutze. Gegen eine dauerhafte Nutzung spreche insbesondere nicht, dass Kraftfahrzeuge mit ausländischer Zulassung nur vorübergehend am Straßenverkehr in Deutschland teilnehmen dürfen. Es sei bereits nicht klar, ob das von der Studentin genutzte Fahrzeug diese Voraussetzungen erfülle. Diese habe nämlich angegeben, dass sie das Fahrzeug während der Semesterferien nicht in Deutschland nutze. Diese Prüfung obliege der Zulassungsbehörde, die je nach Einzelfall eine Untersagung des Betriebs im öffentlichen Straßenverkehr ohne deutsche Zulassung aussprechen könne.
Die Versagung eines Bewohnerparkausweises für im Ausland zugelassene Fahrzeuge entspreche nicht dem Zweck der Vorschriften. Ein Bewohnerparkgebiet diene dem Anwohnerinteresse, in innerstädtischen Wohnstraßen eine Abstellmöglichkeit für ein (dauerhaft) genutztes Kraftfahrzeug zu finden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Hessen beantragen.
Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 13.11.2024, 6 K 2830/24.GI, nicht rechtskräftig