05.11.2024
E-Rechnungspflicht kommt ab 2025: Übergangsfrist für Unternehmen bis 2027
Ab dem 01.01.2025 gilt in Deutschland die generelle Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen für Leistungen zwischen inländischen Unternehmen (so genannte B2B-Umsätze). Um den hiervon betroffenen Unternehmen ausreichend Spielraum bei der Umsetzung zu ermöglichen, ist jedoch eine umfassende Übergangsfrist vorgesehen. Zudem besteht bei Leistungen an Endverbraucher (so genannte B2C-Umsätze) auch weiterhin keine Pflicht für die Erteilung einer E-Rechnung. Es informieren das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern sowie der Unternehmerverband Rostock-Mittleres Mecklenburg e.V. in einer gemeinsamen Pressemitteilung.
Im Rahmen der Übergangsregelung könnten Unternehmen in den Jahren 2025 und 2026 weiterhin Rechnungen in Papierform oder mit Zustimmung des Leistungsempfängers beispielsweise als pdf-Dokument per E-Mail versenden. Ab 2027 gelte diese Möglichkeit nur noch für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von unter 800.000 Euro. Damit werde den Unternehmen mehr Zeit eingeräumt, ihre Systeme und Prozesse auf die E-Rechnung umzustellen.
"Uns ist bewusst, dass die Einführung der E-Rechnung vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen eine große Herausforderung darstellt. Das Land hilft und gibt kleineren Unternehmen lange Zeit zur Umsetzung. Für alle anderen ist die gute Nachricht, dass in den kommenden zwei Jahren weiterhin herkömmliche Rechnungsformate verwendet werden können. Dies ermöglicht es den Unternehmen, den Wechsel schrittweise zu vollziehen und sich auf die neuen Anforderungen einzustellen", erklärt Mecklenburg-Vorpommers Finanzminister Heiko Geue (SPD).
"Ich empfehle allen Unternehmen, sich mit der Umstellung zu befassen und keine Zeit zu verlieren. Es sollten alle Angebote, vor allem die praxisnahen, von den verschiedensten Anbietern genutzt werden. Oft ist es doch dann einfacher als gedacht", sagt Birger Birkholz, Geschäftsführer des Unternehmerverbands Rostock-Mittleres Mecklenburg e.V.
Neben der Übergangsfrist gebe es auch langfristig Ausnahmen für bestimmte Rechnungsarten. So könnten Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise und voraussichtlich Rechnungen von Kleinunternehmern nach § 19 Umsatzsteuergesetz von der E-Rechnungspflicht ausgenommen werden. Diese Regelungen sollen vor allem kleinere Unternehmen als Rechnungsaussteller entlasten, die weiterhin die Wahl haben, wie sie ihre Rechnungen ausstellen.
Für den Empfang einer E-Rechnung gebe es keine Übergangsfrist. Ab dem 01.01.2025 müsse der Rechnungsempfänger im Geschäftsbereich sicherstellen, dass er E-Rechnungen empfangen kann, wenn der Rechnungssteller diese Art der Rechnung übermittelt.
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern sowie Unternehmerverband Rostock-Mittleres Mecklenburg e.V., gemeinsame Pressemitteilung vom 01.11.2024