28.10.2024
CBD-Mundpflegesprays: Vertrieb nicht erlaubt
Die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf zum Verbot von Lebensmitteln, die Cannabidiol (CBD) enthalten, umfasst auch als "Kosmetisches Mundpflegespray" deklarierte CBD-Produkte eines Düsseldorfer Unternehmens. Daher ist die Zwangsgeldandrohung der Stadt gegenüber diesem Unternehmen auf der Grundlage der Allgemeinverfügung rechtmäßig, wie das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf entschieden hat.
Geklagt hatte ein Unternehmen mit Sitz in Düsseldorf, das Hanfprodukte im Stadtgebiet sowie im Onlinehandel vertreibt. Hierzu zählen auch zwei CBD-Mundpflegesprays mit jeweils fünf und zehn Prozent CBD-Gehalt. Die Stadt Düsseldorf meint, diese Produkte unterfielen dem Verbot der Allgemeinverfügung vom Juli 2020. Sie drohte dem Unternehmen unter Hinweis auf die Allgemeinverfügung ein Zwangsgeld von 10.000 Euro an, falls es die Produkte weiter vertreibt.
Mit seiner Klage hat das Unternehmen eingewandt, die Produkte seien Kosmetika und keine Lebensmittel, weshalb die Allgemeinverfügung nicht für die Produkte gelte. Es handele sich nicht um Lebensmittel; denn die Anwendungsempfehlung gebe vor, die Mundpflegesprays nach 30 Sekunden wieder auszuspucken, sodass sie nicht – wie für Lebensmittel erforderlich – in den Magen-Darm-Trakt gelangten.
Das VG Düsseldorf ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Unabhängig von der Anwendungsempfehlung sei zu erwarten, dass der durchschnittliche Verbraucher von einer Verzehrfähigkeit ausgeht und das Produkt hinunterschluckt. Hierfür sprächen die Aufmachung des Produkts und seine Beschreibung im Webshop, seine Nähe zu vergleichbaren, den Verbrauchern bekannten CBD-Produkten, die als Lebensmittel vermarktet werden, sowie die sich aus Umfragen ergebende Erwartung der Verbraucher an derartige CBD-Produkte. Eine Deklarierung als Kosmetikum durch den Hersteller könne hingegen nicht dazu dienen, das Produkt den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu entziehen.
Das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass es sich bei den Produkten um Arzneimittel handelt. Eine hinreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisgrundlage für eine pharmakologische Wirkung der Produkte gebe es angesichts der geringen Dosierung mit CBD nicht.
Gegen das Urteil kann das Unternehmen beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2024, 26 K 2072/23, nicht rechtskräftig