25.10.2024
Landkreis: Darf keine Stellenanzeigen auf seinem Online-Portal veröffentlichen
Das Angebot kostenloser Stellenanzeigen im Online-Portal eines Landkreises ist eine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand, die wettbewerbswidrig ist und gegen das Gebot der Staatsferne der Presse verstößt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Die Verlegerin einer Tageszeitung sowie eines Anzeigenblattes, die zudem zwei Online-Portale unterhält, veröffentlicht dort Stellenanzeigen gegen Entgelt. Sie verklagte einen Landkreis, der ein Online-Portal betreibt, das für den Landkreis als Arbeits- und Lebensstandort werben soll und auf dem unentgeltlich Stellenanzeigen privater Unternehmen und öffentlich-rechtlicher Institutionen veröffentlicht werden.
Der BGH gab der auf Unterlassung gerichteten Klage statt. Das beanstandete Angebot kostenloser Stellenanzeigen auf dem Online-Portal des Landkreises verstoße gegen das aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz abgeleitete Gebot der Staatsferne der Presse und sei nach § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wettbewerbswidrig.
Die Veröffentlichung von Stellenanzeigen auf dem Online-Portal des Landkreises stelle eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Die Unentgeltlichkeit des Angebots ändere daran nichts. Denn die öffentliche Hand sei – anders als private Unternehmen – nicht auf die Erzielung von Gewinnen angewiesen und könne Verluste durch Steuern, Abgaben oder Beiträge decken. Geschäftliche Handlungen der öffentlichen Hand wiesen deshalb nicht zwingend einen Unternehmensbezug im Sinne einer auf den entgeltlichen Absatz von Waren oder Dienstleistungen gerichteten Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr auf.
Das Angebot kostenloser Stellenanzeigen durch den Landkreis verstoße auch gegen das Gebot der Staatsferne der Presse, auch wenn nicht der redaktionelle Teil einer Publikation der Gemeinde als die Presse substituierend beanstandet worden sei. Auch der Anzeigenteil sei von der Pressefreiheit umfasst. Der Betrieb der Jobbörse sei auch geeignet, der Klägerin und anderen Verlegern von Zeitungen oder sonstigen Medien im Landkreis in erheblichem Umfang Kunden für Stellenanzeigen und damit auch die wirtschaftliche Grundlage für die Herausgabe von Presseerzeugnissen zu entziehen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.09.2024, I ZR 142/23