18.10.2024
Nach ausländerkritischen X-Posts: Schöffe wegen Befangenheit ausgeschlossen
Wer auf Social Media ausländerkritische Posts einstellt, kann als Schöffe befangen sein, wenn in dem Strafverfahren ein Ausländer angeklagt ist. So geschehen beim Amtsgericht (AG) Bad Iburg: Der Vorsitzende des Schöffengerichts schloss einen Schöffen wegen der Besorgnis der Befangenheit von der Ausübung des Richteramts in einem Strafverfahren gegen einen rumänischen Staatsbürger wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und Computerbetrugs aus.
Der Schöffe hatte zuvor auf seinem öffentlichen Account der Social-Media-Plattform X wiederholt ausländer-, insbesondere islamkritische Nachrichten eingestellt, auch als "Memes", dabei härtere Strafen und Abschiebungen gefordert und den deutschen Rechtsstaat ("Gespött der Nation") kritisiert. Nachdem die "Neue Osnabrücker Zeitung" darüber berichtet hatte, zeigte der Schöffe den Sachverhalt vor Beginn des Prozesses dem Vorsitzenden an.
Dieser schloss den Schöffen sodann von der Ausübung des Richteramts in diesem konkreten Fall aus. Die Selbstanzeige sei begründet, weil die von ihm angezeigten Umstände geeignet seien, einen Ablehnungsantrag gegen den Schöffen zu rechtfertigen.
Ein Richter oder Schöffe kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller berechtigten Grund zur Annahme hat, dass der Richter oder Schöffe voreingenommen ist. Dabei geht es nicht darum, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder sich selbst so sieht. Entscheidend ist, ob ein vernünftiger Angeklagter in der konkreten Situation den Eindruck haben könnte, dass der Richter nicht mehr neutral und unparteiisch handeln kann.
Die sei hier, so der Vorsitzende, der Fall. Aus Sicht eines vernünftigen Angeklagten wäre im konkreten Strafverfahren ein Ablehnungsgrund zu bejahen. Zwar sei es Richtern und auch Schöffen grundsätzlich nicht verwehrt, sich politisch zu äußern. Dies gelte auch, wenn die geäußerte politische Ansicht anderen nicht gefalle und sich zum Beispiel kritisch zu Migrationsthemen verhalte.
Die fraglichen Social-Media-Nachrichten des Schöffen gingen aber deutlich über eine sachliche Kritik hinaus. Bei verständiger Betrachtung ließen sie eine innere Haltung des Schöffen besorgen, die befürchten lasse, er verhalte sich bei einem Angeklagten mit Migrationshintergrund und/oder mit einer bestimmten Religionszugehörigkeit nicht objektiv, sondern voreingenommen und verfolge möglicherweise das Ziel, losgelöst vom konkreten Strafverfahren, solche Angeklagten zu den höchstmöglichen Strafen zu verurteilen.
Nach der Entscheidung des Vorsitzenden fand die Strafverhandlung unter Beteiligung eines Ersatzschöffen statt. Die Entscheidung betrifft nur das konkrete, jetzt verhandelte Strafverfahren. Ob der Schöffe in Zukunft weiter als Schöffe tätig sein kann, ist damit nicht entschieden.
Amtsgericht Bad Iburg, PM vom 16.10.2024