07.10.2024
Malta: Muss wirksame Amtshilfe bei Beitreibung von Forderungen anderer Mitgliedstaaten leisten
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Malta einzuleiten, weil das Land anderen Mitgliedstaaten bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen keine wirksame Amtshilfe leistet.
Nach maltesischem Recht begründet eine Forderung aus einem anderen Mitgliedstaat keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch, sondern muss zunächst von einem nationalen maltesischen Gericht anerkannt werden, bevor sie vollstreckt werden kann. Dies widerspricht laut Kommission Artikel 12 Absatz 1 der europäischen Beitreibungsrichtlinie, wonach der Vollstreckungstitel die Grundlage für die Beitreibung bildet und die Mitgliedstaaten keine weitere Anerkennung auf nationaler Ebene vorschreiben dürfen.
Außerdem habe Malta die Beitreibungsrichtlinie nicht ordnungsgemäß angewandt und keine Amtshilfe geleistet. Die Kommission richte daher ein Aufforderungsschreiben an das Land. Malta müsse nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen reagieren. Andernfalls könne die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
Europäische Kommission, PM vom 03.10.2024