02.10.2024
Tückisches Herbstlaub auf der Rolltreppe: Verkehrsbetriebe haften nicht
Das Landgericht (LG) München I hat die Klage einer Kundin gegen die Münchner Verkehrsgesellschaft mbH (MVG) und die Stadtwerke München auf Schmerzensgeld und Schadensersatz abgewiesen. Die MVG-Kundin war in einer Münchner U-Bahn-Station auf der Platte zu einer Rolltreppe ausgerutscht und hatte sich am rechten Bein verletzt.
Die klagende Kundin hat die MVG als Betreiberin der städtischen U-Bahnen und die Stadtwerke München als Eigentümerin und Betreiberin der U-Bahnhöfe auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch genommen.
Nach Schilderung der Kundin war der Zutritt zur Rolltreppe am Morgen des Unfalls gegen 8.15 Uhr sehr stark von Laub bedeckt gewesen. Sie habe daher, um auf die Rolltreppe zu gelangen, keine Chance gehabt, dem rutschigen Herbstlaub zu entgehen, habe dieses betreten und sei darauf ausgerutscht. Nach Ansicht der Kundin sind die von den Beklagten ergriffenen Maßnahmen zur Reinigung der Zugänge der U-Bahnhöfe gerade bei schwierigen Wetter- und Saisonbedingungen unzureichend.
Die MVG und die Stadtwerke München meinen, sie hätten ausreichende Maßnahmen zum Schutz des Zugangs der U-Bahnhöfe im Stadtgebiet ergriffen. Die letzte Kontrolle der betreffenden Station habe am Abend des Vortages stattgefunden, ohne dass gefährliche Untergrundverhältnisse festgestellt worden wären. Es sei ausreichend, dass jeder U-Bahnhof im Stadtgebiet zweimal pro Tag kontrolliert werde. Insbesondere sei es für die Beklagten nicht zumutbar, alle 96 U-Bahnhöfe im Stadtgebiet München zeitgleich zu überprüfen. Die Überprüfung und Reinigung der U-Bahnhöfe sei vielmehr in neun Reinigungsabschnitte aufgeteilt. Das mit der Kontrolle und Reinigung beauftragte Unternehmen arbeite diese Reinigungsabschnitte parallel ab. Innerhalb eines Reinigungsabschnittes würden die davon umfassten U-Bahnhöfe jedoch nacheinander begangen und gesäubert.
Das LG München I hat die Klage abgewiesen. Ein zur Verkehrssicherung Verpflichteter müsse nicht alle denkbaren Maßnahmen ergreifen, um eine mögliche Gefährdung anderer auszuschließen. Ausreichend seien Maßnahmen, die ein umsichtiger und vernünftiger Mensch als notwendig erachten würde. Gemessen daran reichten die von den Stadtwerken München ergriffenen Maßnahmen zweimaliger Kontrolle und Reinigung der U-Bahnhöfe und deren Zugänge aus. Eine Verpflichtung, die Zugänge zu den U-Bahnhöfen auch im Herbst jederzeit vollständig laubfrei zu halten, bestehe nicht.
Weitergehende Kontroll- und Reinigungsmaßnahmen als die bereits ergriffenen könnten von den Beklagten nur verlangt werden, wenn besondere Witterungsbedingungen, zum Beispiel heftige Regen- oder Windereignisse, dies aufdrängten. Bei solchen Bedingungen wäre es nicht ausreichend, wenn sich die Beklagten auf ein unflexibles Kontroll- und Reinigungsschema zurückzögen. Für den Tag des Unfalls seien aber keine derartigen Wetterverhältnisse erkennbar. Der Klägerin sei es insofern nicht gelungen, die grundsätzliche Eignung der von den Stadtwerken München ergriffenen Maßnahmen für den Unfalltag zu erschüttern.
Landgericht München I, Urteil vom 27.09.2024, 2 O 11053/22, nicht rechtskräftig