23.09.2024
Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach: Zur Nutzungspflicht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) auseinandergesetzt und diese konkretisiert.
Er hat entschieden, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) vertretungsberechtigte Personen und Prozessbevollmächtigte, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht, eingereicht werden, nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln sind.
Weiter stellt der BFH klar, dass das beSt ein auf gesetzlicher Grundlage errichtetes elektronisches Postfach und der Übermittlungsweg zwischen diesem elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 FGO ist.
Nachdem die Bundessteuerberaterkammer ihrer Verpflichtung aus § 86e Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes nachgekommen sei, seien die eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften seit dem 01.01.2023 zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet. Die Nutzungspflicht ab dem 01.01.2023 werde nicht davon berührt, ob das beSt zu diesem Datum tatsächlich freigeschaltet ist, ob dem Inhaber des beSt die für dessen Nutzung vorzuhaltenden erforderlichen technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen oder ob er das beSt in die Kanzleisoftware implementiert hat.
Die Ersatzeinreichungsmöglichkeit nach § 52d Satz 3 FGO sei auf Fälle der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit beschränkt, heißt es in dem Beschluss weiter. Eine solche sei jedoch nicht gegeben, wenn ein zugelassener elektronischer Übermittlungsweg durch den Inhaber des beSt empfangsbereit eingerichtet wurde, jedoch aufgrund technischer Mängel der eigenen digitalen Infrastruktur nicht genutzt werden kann.
Abschließend stellt der BFH klar, dass eine Rechtsmittelbelehrung richtig im Sinne des § 55 Absatz 1 FGO ist, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ein Hinweis auf die für bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, eine Klage ausschließlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d FGO), gehöre nicht zu den zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 11.04.2024, XI B 59/23