20.09.2024
Steuerfreie Einkünfte und Minijob: Beides geht
Wenn ein Steuerzahler einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, die bei der Minijobzentrale angemeldet ist, kann die Lohnsteuer mit zwei Prozent pauschal abgegolten werden. Diese zwei Prozent trägt entweder der Arbeitgeber zusätzlich oder sie werden vom Minijob-Entgelt des Steuerzahlers abgezogen. Die Pauschalsteuer kann also auf den Minijobber abgewälzt werden. Bei der aktuellen Verdienstgrenze von 538 Euro beträgt die Steuer 10,76 Euro. Übernimmt der Arbeitgeber die Steuer, ist der Minijob für den Arbeitnehmer steuerfrei. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Baden-Württemberg hin.
Daneben könnten noch weitere Einnahmen steuerfrei sein. Dazu gehören laut BdSt die Aufwandsentschädigungen für die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale. Erstere betrage jährlich 840 Euro und sei zudem sozialabgabenfrei. Bei der Übungsleiterpauschale könnten sogar bis zu 3.000 Euro im Jahr steuer- und abgabenfrei vereinnahmt werden. Voraussetzung sei, dass die Tätigkeit nur nebenberuflich mit einem zeitlichen Umfang von maximal einem Drittel einer Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wird und der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient oder im öffentlichen Auftrag erfolgt. "Die steuerfreie Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit oder als Übungsleiter muss in der Anlage N der Steuererklärung eingetragen werden", erklärt der BdSt Baden-Württemberg. Beträge, die über die Pauschalen hinausgehen und bisher nicht versteuert wurden, müssten ebenfalls in der Anlage N, jedoch als steuerpflichtiger Arbeitslohn ohne Lohnsteuerabzug vermerkt werden.
Es sei es übrigens erlaubt, so der BdSt weiter, die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale innerhalb eines Jahres in Anspruch zu nehmen, wenn es sich nicht um dieselbe Tätigkeit handelt. "Zudem ist die Kombination der Übungsleiterpauschale mit einem Minijob beim selben Arbeitgeber für dieselbe Tätigkeit möglich, wenn die oben genannten Voraussetzungen für die Pauschale erfüllt sind", erläutert der BdSt. So könne ein Steuerzahler, der nebenberuflich als Lehrkraft in einem gemeinnützigen Verein tätig ist, bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 750 Euro anteilig 250 Euro pro Monat als Übungsleiterpauschale und die restlichen 500 Euro als Minijob-Verdienst erhalten.
Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg, PM vom 04.09.2024