10.09.2024
Schmerzen beim Geschlechtsverkehr: Krankenkasse muss Lasertherapie nicht bezahlen
Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) muss nicht für eine gynäkologische Lasertherapie aufkommen. Das stellt das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (LSG) klar.
Geklagt hatte eine Seniorin, die nach den Wechseljahren an einer Trockenheit des Intimbereichs und Schmerzen beim Geschlechtsverkehr litt. Ihr Frauenarzt empfahl ihr eine Laserbehandlung. Hierdurch würde es zu einer Verbesserung der Kollagen- und Elastinbildung kommen und damit zu einer längerfristigen Besserung der Beschwerden. Außerdem könne dadurch eine dauerhafte Hormontherapie vermieden werden.
Ihre Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Eine Laserbehandlung des Intimbereichs sei keine Kassenleistung, da der Gemeinsame Bundesausschuss sie nicht zugelassen habe. Ausnahmen vom generellen Leistungsausschluss seien nur bei schwersten Erkrankungen möglich.
Hiergegen argumentierte die Frau, bei ihr sei keine andere Behandlung möglich. Zahlreiche Fachartikel würden die Erfolge der Therapie belegen. Die Frau meinte, man verwehre ihr eine erfolgversprechende Behandlung aufgrund ihres Alters, weil die sexuelle Gesundheit älterer Menschen nicht ernst genommen werde. Der Geschlechtsverkehr sei jedoch naturgegeben, wie alle anderen Körperfunktionen auch. Bei Störungen von Körperfunktionen müsse die GKV unabhängig vom Alter für die Behandlungskosten aufkommen. Die Ablehnung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Eine Laserbehandlung des Intimbereichs sei als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode zu bewerten, die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zugelassen sein müsse. Eine Entscheidung über die politische Dimension und Relation einzelner GKV-Leistungen habe das Gericht nicht zu treffen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Sinne einer Altersdiskriminierung liege nicht vor. Denn auch jüngere Menschen hätten keinen Anspruch auf eine nicht zugelassene Lasertherapie.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.08.2024, L 16 KR 426/23