05.09.2024
Nordrhein-Westfalen: Gutachten zu differenzierten Hebesätzen stützt BdSt-Position
Das nordrhein-westfälische Finanzministerium hat am 02.09.2024 ein Gutachten veröffentlicht, das darlegt, dass unterschiedlich hohe Hebesätze für Wohn- und Geschäftsgrundstücke rechtlich unproblematisch für die Kommunen umsetzbar sind. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) Nordrhein-Westfalen sieht sich durch das Gutachten zu den differenzierten Grundsteuer-Hebesätzen in seiner Position gestützt.
Ein Bundesverfassungsgerichtsurteil aus dem Jahr 2018 habe den Gesetzgeber dazu verpflichtet, ein neues Grundsteuer-Modell einzuführen. Ein neues Modell sei 2019 auf Bundesebene beschlossen worden. Eine Öffnungsklausel ermögliche es den Bundesländern auch ein anderes Modell zu wählen oder das Bundesmodell zu modifizieren. Nordrhein-Westfalen habe sich 2021 dafür entschieden, das Bundesmodell ohne Änderungen zu übernehmen.
Diese Entscheidung habe der BdSt Nordrhein-Westfalen sehr bedauert. Denn es seien schon sehr früh gravierende Mängel am Bundesmodell festzustellen gewesen. Die Landesregierung habe im Frühjahr 2024 das mit diesem Grundsteuermodell einhergehende Problem der Belastungsverschiebung erkannt, vor dem der BdSt Nordrhein-Westfalen und andere Verbände schon lange gewarnt hätten. Das Bundesmodell führe im Durchschnitt im Vergleich zur alten Grundsteuererhebung zu einer Zusatzbelastung von Privatgrundstücken, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäuser, und einer Entlastung von Gewerbegrundstücken. Diese Belastungsverschiebung falle aber in jeder einzelnen Kommune sehr unterschiedlich aus, so der BdSt.
Aufgrund dieser Belastungsverschiebung habe er sich in zwei Landtagsanhörungen dafür ausgesprochen, die Einführung von gesplitteten Hebesätzen zu ermöglichen. Auf diese Weise werde die Verantwortung und die Diskussion zwar auf die ohnehin schon stark belasteten Kommunen verlagert. Dennoch habe sich diese Maßnahme kurzfristig für den BdSt als die sachgerechteste Lösung dargestellt. Dieser Empfehlung sei der nordrhein-westfälische Landtag gefolgt. Er habe Anfang Juli 2024 ein entsprechendes Gesetz verabschiedet.
Die kommunalen Spitzenverbände hätten den zugrunde liegenden Gesetzentwurf der Landesregierung scharf kritisiert und angenommen an, dass die Einführung differenzierter Hebesätze für sie mit komplizierten rechtlichen Begründungen und zudem mit einer großen Rechtsunsicherheit einherginge. Das vom Landesfinanzministerium bei zwei renommierten Steuerrechtlern, Klaus-Dieter Drüen und Marcel Krumm, eingeholte Rechtsgutachten sehe allerdings keine juristischen Hürden bei der Einführung von differenzierten Hebesätzen für die Kommunen. Die beiden Steuerrechtsexperten könnten keine verfassungsrechtlichen Hindernisse erkennen und sähen die Begrenzung der Wohnnebenkosten als Begründung für die Einführung der differenzierten Hebesätze als ausreichend an. Aus ihrer Sicht bestehe aber keine Begründungspflicht für die Hebesatzdifferenzierung.
Aus Sicht des BdSt kann das Gutachten den Städten und Gemeinden somit Unsicherheit nehmen. Es führe hoffentlich dazu, dass sich mehr Kommunen als bisher dafür entscheiden, gesplittete Hebesätze einzuführen. Nur so könne kurzfristig verhindert werden, dass die Umstellung auf das neue Grundsteuermodell in 2025 für einen großen Teil der nordrhein-westfälischen Bevölkerung zu steigenden Kosten führen wird, warnt der BdSt. Gerade in Nordrhein-Westfalen mit den mit Abstand höchsten Grundsteuer-Hebesätzen sollte zwingend verhindert werden, dass sich das Wohnen nochmal zusätzlich verteuert.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen, PM vom 04.09.2024