04.09.2024
Abgabefrist für Steuererklärung verpasst: Was jetzt wichtig ist
Wer zur Abgabe einer Steuererklärung für 2023 verpflichtet ist und die Abgabefrist am 02.09.2024 verpasst hat, sollte jetzt schnell handeln. Dazu rät die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH), da es ansonsten teuer werden könne. Sie erläutert, welche Strafen das Finanzamt festsetzen kann und ob sich die Abgabefrist noch nachträglich verlängern lässt.
Offizieller Stichtag für die Abgabefrist der Steuererklärung 2023 sei der 31.08.2024 gewesen – jedenfalls für alle, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Da es sich bei dem Stichtag um einen Samstag handelte, habe die Steuererklärung aber erst bis zum darauffolgenden Montag beim Finanzamt sein müssen, also am 02.09.2024. Wer das nicht geschafft hat, sollte sich jetzt sputen. Denn nun könne das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verlangen. Je mehr Zeit verstreicht, desto teurer könne es werden, warnt die VLH.
Der Verspätungszuschlag belaufe sich auf 0,25 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer, mindestens aber 25 Euro pro Monat der Verspätung. Maximal könnten 25.000 Euro Verspätungszuschlag fällig werden.
Ob ein Verspätungszuschlag erhoben wird, liege im Ermessen des Finanzamts. Erst wenn die Steuererklärung 14 Monate nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres nicht eingegangen ist, müsse ein solcher Zuschlag zwingend festgesetzt werden. Ausnahme: Bei einer Steuererstattung, einer Festsetzung der Steuer auf null Euro oder einer rückwirkenden Fristverlängerung könne das Finanzamt auch dann noch auf den Verspätungszuschlag verzichten.
Hat man die Abgabefrist verpasst, kann es sich laut VLH lohnen, zeitnah Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen und die Gründe dafür zu erläutern. So lasse sich ein Verspätungszuschlag möglicherweise noch verhindern. Denn hat man gute Gründe für die Verspätung, gewähre das Finanzamt unter Umständen noch etwas Aufschub. Diesen Termin sollte man dann aber auf keinen Fall verstreichen lassen.
Das Finanzamt könne unter bestimmten Voraussetzungen zu drastischeren Maßnahmen als den Verspätungszuschlag greifen. Wer Fristen verstreichen lässt und auch auf weitere Aufforderungen nicht reagiert, könne ein Zwangsgeld angedroht bekommen. Das ist nach Angaben der VLH beispielsweise möglich, wenn das Finanzamt dazu auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist eine Steuererklärung abzugeben, Auskünfte zu erteilen oder Urkunden vorzulegen. Das Zwangsgeld richte sich nach dem jeweiligen Einzelfall und könne bis zu 25.000 Euro betragen.
Die Steigerung von Zwangsgeld sei die Ersatzzwanghaft. Diese könne angeordnet werden, wenn ein Steuerpflichtiger alle Fristen und weitere Aufforderungen verstreichen lässt und das festgesetzte Zwangsgeld aus Sicht des Finanzamts uneinbringlich ist. Eine Ersatzzwanghaft müsse das Finanzamt beim zuständigen Amtsgericht (AG) beantragen. Daraus resultiere im schlimmsten Fall ein Haftbefehl; anschließend müsse das Finanzamt dem Betroffenen aber nochmals die Chance geben, das Zwangsgeld zu bezahlen. Geschieht auch dann nichts, könne es beim AG die Verhaftung beantragen. Eine Ersatzzwanghaft dauere mindestens einen Tag und höchstens zwei Wochen.
Abschließend merkt die VLH an, dass, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und damit Profis wie Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, grundsätzlich länger Zeit hat. Die Steuererklärung 2023 müsse dann beispielsweise erst bis 02.06.2025 abgegeben werden.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 03.09.20