03.09.2024
Erinnerung: Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen nur noch bis 30.09.2024 einreichbar
Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen läuft am 30.09.2024 ab und wird nicht erneut verlängert. Hierauf weist die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hin.
Reichen Unternehmen die Schlussabrechnungen über ihre prüfenden Dritten nicht fristgerecht ein, könne das Bundeswirtschaftsministerium dies verwaltungsgerichtlich weiterverfolgen und die gesamte Corona-Wirtschaftshilfe zurückfordern, warnt die WPK.
Wirtschaftsprüferkammer, PM vom 02.09.2024
Grundsteuerreform: Nordrhein-Westfalen unterstützt Kommunen bei rechtssicherer Umsetzung
Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen unterstützt die Kommunen im Land bei der rechtssicheren Umsetzung der Grundsteuer und der möglichen Nutzung von differenzierten Hebesätzen. Es liefert dafür eine umfangreiche Argumentationshilfe in Form eines Gutachtens der beiden Universitätsprofessoren für Öffentliches Recht und Steuerrecht Klaus-Dieter Drüen (Ludwig-Maximilians-Universität München) und Marcel Krumm (Universität Münster).
Das Gutachten soll bei der rechtssicheren Ausgestaltung der entsprechenden kommunalen Regelungen Sicherheit geben und offene Fragen der Kommunen klären. Es wurde laut Finanzministerium den Kommunalen Spitzenverbänden zur Verfügung gestellt und im Anschluss besprochen. Auch dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags sei das Gutachten übermittelt worden.
In dem Gutachten legten die Experten dar, welchen rechtlichen Anforderungen die Kommunen unterliegen und inwieweit sie ihre Satzungsautonomie ausgestalten können.
Die wichtigsten Ergebnisse:
Unabhängig davon, ob die Kommunen von der Option der Hebesatzdifferenzierung Gebrauch machen oder nicht, seien diese nicht verpflichtet, eine Begründung für ihre Entscheidung zu formulieren.
Das Gutachten räume die im Vorfeld geäußerten Bedenken gegen die Einführung der Differenzierungsoption umfassend aus.
Soweit der Belastungsunterschied zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken nicht mehr als 50 Prozent beträgt, sei die Orientierung der Belastungsverteilung an den Auswirkungen des bisherigen Grundsteuergesetzes zulässig und werfe auch keine Verfassungsmäßigkeitszweifel auf.
Der Landesgesetzgeber habe den sozial- und gesellschaftlichen Zweck einer Wohnnebenkostenstabilisierung beziehungsweise -reduzierung durch die Begrenzung des Hebesatzes für Nichtwohngrundstücke vorgezeichnet. Diesen Lenkungszweck könne die Kommune für ihre Hebesatzdifferenzierung einfach übernehmen.
Finanzminister Marcus Optendrenk (CDU) stellt klar: "Die Grundsteuerreform ist durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes notwendig geworden. Wir haben die Kommunen von Anfang an bei der Grundsteuerreform mit weitreichenden Maßnahmen begleitet und unterstützt. Das werden wir auch weiterhin tun."
Die regierungstragenden Fraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen hätten einen Gesetzesentwurf zu differenzierten Hebesätzen eingebracht, um den Kommunen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung mehr Entscheidungsspielräume zu ermöglichen und bei Bedarf auf lokale Gegebenheiten besser reagieren zu können.
Der Landtag von Nordrhein-Westfalen habe dieses Gesetz verabschiedet. Dieses sehe ergänzend zur bisherigen Regelung die Möglichkeit einer Differenzierung des Hebesatzes für Wohn- und Nichtwohngrundstücke bei der Grundsteuer B vor. Dadurch werde es den Kommunen freigestellt, diese Hebesätze – in Abhängigkeit von den räumlich strukturellen Gegebenheiten vor Ort – so auszutarieren, dass es nicht zu einer übermäßigen Belastung etwa der Eigentümer von Wohnimmobilien kommt.
Da der Hebesatz für die Grundsteuer B (Wohn- und Gewerbegrundstücke) infolge der Grundsteuerreform in den meisten Kommunen ohnehin angepasst werden muss, biete das Gesetz den Kommunen die Möglichkeit, unterschiedliche Hebesätze für Wohnen und Nichtwohnen (etwa für Geschäftsgrundstücke) zu beschließen. Die Kommunen könnten nunmehr dort, wo es nötig und gewünscht ist, die Hebesätze so anpassen, dass weder Wohn- noch Nichtwohngrundstücke übermäßig stark belastet werden.
Nordrhein-Westfalen habe aufkommensneutrale Hebesätze für die Kommunen zur Verfügung gestellt, um frühestmöglich vollständige Transparenz bei der Umsetzung der Grundsteuerreform herzustellen. Durch die Abgabe weiterer Feststellungserklärungen sowie durch die Bearbeitung von Einsprüchen verändere sich die Summe aller Grundsteuermessbeträge, weshalb das Land die aufkommensneutralen Hebesätze voraussichtlich im September aktualisiert bereitstellt, so das Finanzministerium des Landes.
Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, PM vom 02.09.2024
Standardisierte Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Absatz 4 EStDV; Anlage EÜR 2024