30.08.2024
Lohnsteuer-Anmeldung: Bekanntmachung des Musters für 2025
Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2025 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt worden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun das Vordruckmuster und die "Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2025" bekannt gemacht.
Das Vordruckmuster ist laut Ministerium auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mithilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden. Abweichend vom Vordruckmuster sei in den elektronischen Formularen zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben vorzusehen.
Für die unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers sei nach § 19a Absatz 4a EStG die Kennzahl 21 mit folgender Zeilenbeschreibung aufzunehmen: "Es wird im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen eine Haftungserklärung im Sinne des § 19a Absatz 4a Satz 1 EStG abgegeben (falls ja, bitte eine "1" eintragen)."
Nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sei in der Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben. Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen seien auf den Internetseiten unter "www.elster.de" veröffentlicht. Die Eintragungen für die Lohnsteuer des Vor- und Folgejahres seien ausschließlich für die Zuordnung der Lohnsteuer zu dem entsprechenden Kalenderjahr zu verwenden. In Korrekturfällen seien die jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungen zu ändern.
Das Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2025 steht als pdf-Datei auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) zum Abruf bereit.
Bundesfinanzministerium, PM vom 29.08.2024