30.08.2024
Testament: Nicht jede Demenz führt zu Unwirksamkeit
Auch eine an Demenz erkrankte Person kann noch in der Lage sein, ein Testament wirksam zu errichten. Laut Landgericht (LG) Frankenthal kommt es auf den Schweregrad der Erkrankung an.
Kann sich die betreffende Person trotz ihrer Erkrankung noch ein klares Urteil über die Tragweite ihrer Anordnungen bilden und ist in der Lage, frei von Einflüssen Dritter zu entscheiden? Das LG unterscheidet insoweit zwischen leichtgradiger, mittelschwerer und schwerer Demenz. Befindet sich die Erkrankung noch in einem leichtgradigen Stadium, sei regelmäßig noch nicht von einer Testierunfähigkeit auszugehen, so die Richter.
Geklagt hatte in einem Eilverfahren der Testamentsvollstrecker einer verstorbenen Frau, die keine pflichtteilsberechtigten Angehörigen hatte. Kurz vor ihrem Tod hatte die 90-Jährige vor einem Notar ein Testament errichtet, mit dem sie dem Sohn einer Freundin ihr wertvolles Anwesen vermachte. Der Notar hatte in der Urkunde schriftlich festgehalten, dass die Erblasserin aus seiner Sicht unbeschränkt geschäfts- und testierfähig ist. Der Testamentsvollstrecker meint dagegen, die Seniorin sei bereits bei der Beurkundung nicht mehr fähig gewesen, frei zu entscheiden. Er legte Arztbriefe vor, aus denen eine "beginnende demenzielle Entwicklung", eine "demenzielle Entwicklung" und eine "bekannte Demenz" der Frau hervorgingen. Mit seinem Eilantrag wollte er verhindern, dass der bedachte Sohn der Freundin das Haus erwirbt.
Das LG stellt fest, dass es Sache des Testamentsvollstreckers sei, die Testierunfähigkeit der verstorbenen Frau zu beweisen. Dass ihm das im Hauptsacheverfahren gelingen kann, sahen die Richter als nicht überwiegend wahrscheinlich an. Bei den vorgelegten Unterlagen fehle es unter anderem an einer Einstufung des Grades der Demenz, ohne die keine verlässliche Aussage getroffen werden könne. Das LG wies den Eilantrag daher ab.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht möglich.
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 18.07.2024, 8 O 97/24, nicht rechtskräftig