30.08.2024
OVG-Präsidentenstelle: Streit geht weiter
Der Streit um die Besetzung der Präsidentenstelle am Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster geht weiter. Vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) war die Beschwerde eines Mitbewerbers teilweise erfolgreich, der geltend macht, die vom Justizministerium Nordrhein-Westfalen getroffene Auswahlentscheidung sei nicht nach der gebotenen Bestenauswahl, sondern im Wege einer politischen Vorfestlegung zugunsten der Mitbewerberin aufgrund deren Geschlechts getroffen worden.
Noch bevor deren dienstliche Beurteilung vorgelegen habe, habe Justizminister Benjamin Limbach (Bündnisgrüne) ihm, dem Mitbewerber, gegenüber von einem "Vorsprung" der Mitbewerberin gesprochen und ihm den Rückzug seiner Bewerbung nahegelegt. Der Mitbewerber machte in Karlsruhe geltend, dies eidesstattlich versichert zu haben.
Das OVG Münster hatte dennoch in dem von dem Bewerber gegen die Besetzung der Stelle mit der Mitbewerberin angestrengten Eilverfahren keine tauglichen Ansatzpunkte für die Annahme einer Voreingenommenheit des Ministers gesehen. Dies rügt nun auch das BVerfG, das der nicht zum Zug gekommene Bewerber angerufen hatte, weil die Eilentscheidung des OVG unanfechtbar war.
Das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern aus Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz (GG) verlange eine ergebnisoffene Ermittlung des fachlich besten Bewerbers, führen die Verfassungsrichter aus. Werden in dem von einem unterlegenen Mitbewerber gegen die behördliche Auswahlentscheidung angestrengten Gerichtsverfahren Umstände vorgetragen, die auf eine Vorfestlegung anhand sachfremder Kriterien hindeuten, müsse das Gericht diese Umstände zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes aufklären und würdigen. Dem sei das OVG nicht hinreichend nachgekommen. Das BVerfG hat deshalb den angegriffenen Beschluss aufgehoben und die Sache an das OVG zurückverwiesen. Dieses müsse nun klären, ob tatsächlich eine unzulässige Vorfestlegung Limbachs gegeben war.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.08.2024, 2 BvR 418/24