28.08.2024
Wirtschafts-Identifikationsnummer: Kommt
Ab November 2024 wird jedem wirtschaftlich Tätigen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer zur eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren zugeteilt. Dies meldet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV).
Das Bundesfinanzministerium (BMF) habe am 21.08.2024 den Regierungsentwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung) auf seiner Internetseite veröffentlicht. Die Einführung einer Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) erfolge demnach zum 24.10.2024.
Das für die Vergabe und Verwaltung der W-IdNr. zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) habe hierzu auf seiner Homepage ausführliche Informationen bereitgestellt. Zudem würden im FAQ-Katalog des BZSt viele Fragen rund um die W-IdNr. beantwortet. Der FAQ-Katalog solle regelmäßig aktualisiert werden.
Die W-IdNr. besteht laut DStV aus den Buchstaben "DE" und neun Ziffern und entspricht damit im Aufbau der USt-IdNr. Die W-IdNr. werde jedoch zusätzlich um ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal ergänzt. Zu beachten sei, dass die W-IdNr. die USt-IdNr. nicht ersetzt. Aber: Sie gelte gleichzeitig auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz. Auf der Homepage des BZSt würden Informationen zur Abgrenzung der W-IdNr. zur USt-IdNr., zur Steuernummer und zur steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr.) bereitgestellt.
Eine Antragsstellung bei einer Finanzbehörde auf Vergabe der W-IdNr. sei nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die Vergabe der W-IdNr. durch das BZSt erfolge stufenweise:
Allen wirtschaftlich Tätigen mit vorhandener USt-IdNr. werde mit Wirkung ab einem durch öffentliche Bekanntmachung festzulegenden Stichtag diese USt-IdNr. als W-IdNr. zugeteilt. Zu beachten ist laut DStV: Außer einer öffentlichen Bekanntmachung im BStBl. I (voraussichtlich im Oktober 2024) erfolge kein Mitteilungsschreiben an diese wirtschaftlich Tätigen oder ihre steuerlichen Berater.
Für wirtschaftlich Tätige ohne USt-IdNr., die bereits umsatzsteuerlich erfasst oder Kleinunternehmer sind, erfolge die elektronische Mitteilung der W-IdNr. voraussichtlich ab November 2024. Der wirtschaftlich Tätige ohne Berater müsse hierfür über ein ELSTER-Benutzerkonto verfügen. Hat der Steuerpflichtige einen steuerlichen Berater mit entsprechender Bekanntgabevollmacht, erfolge die Mitteilung an den steuerlichen Vertreter. Die Finanzverwaltung stelle den Softwareanbietern eine Schnittstelle zur Verfügung, sodass die steuerlichen Berater die W-IdNr. über ihre Kanzleisoftware abrufen können.
Den übrigen wirtschaftlich Tätigen werde eine W-IdNr. voraussichtlich ab dem dritten Quartal 2025 elektronisch zugeteilt. Für die Bekanntgabe gölten die unter 2. ausgeführten Voraussetzungen.
Bei Ausübung mehrerer wirtschaftlicher Tätigkeiten vergebe das BZSt ab dem ersten Quartal 2026 weitere Unterscheidungsmerkmale. Darüber würden die wirtschaftlich Tätigen und ihre Berater gesondert informiert. Bis dahin werde die W-IdNr. mit dem Unterscheidungsmerkmal 00001 vergeben.
Die W-IdNr. sei quasi eine steuerliche ID für Unternehmer, Freiberufler und Unternehmen. Sie sei zukünftig verpflichtend als Identifizierungsmerkmal auf allen Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben, erläutert der DStV. Bevor das gilt, seien aber Übergangsregelungen vorgesehen. So sei beispielsweise die Angabe der W-IdNr. und des Unterscheidungsmerkmals in den elektronischen Steuererklärungsvordrucken vorerst bis zum Abschluss der initialen Vergabe der W-IdNr. nicht verpflichtend.
Der DStV begrüße die Einführung der W-IdNr. Er verspricht sich davon Verbesserung der Effizienz und Transparenz im deutschen Besteuerungsverfahren. Der DStV erachtet die Digitalisierung der Verwaltung sowie des Besteuerungsverfahrens als besonders wichtig, um Bürokratie abzubauen. Mit der Vergabe der W-IdNr. an alle Unternehmer, Freiberufler und juristische Personen rücke die Umsetzung des Once-Only-Prinzips, wonach Steuerpflichtige nur noch an einer Stelle Angaben machen oder Daten übermitteln müssen, ein großes Stück näher.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 27.08.2024