27.08.2024
Grundsteuer: Was tun bei Wechsel der Eigentumsverhältnisse am Grundstück?
Mit der Frage, was ein Wechsel in den Eigentumsverhältnissen bei Bewertung und Grundsteuer für Folgen hat, beschäftigt sich das rheinland-pfälzische Landesamt für Steuern (LfSt).
Für die Grundsteuer sowie die zugrunde liegende Bewertung seien die Eigentumsverhältnisse am 1. Januar des jeweiligen Jahres entscheidend. Die Änderung der Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück habe Auswirkungen auf die Steuerschuldnerschaft bei der Grundsteuer. Diesem Umstand wird laut LfSt bereits auf Bewertungsebene dergestalt Rechnung getragen, dass der Grundsteuerwert dem neuen Eigentümer zugerechnet wird.
Das Finanzamt spreche in diesem Zusammenhang von einer Zurechnungsfortschreibung. Eine solche Fortschreibung des Grundsteuerwerts komme insbesondere in Betracht, wenn Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wird. In der Folge werde auch dem neuen Eigentümer gegenüber der Grundsteuermessbetrag festgesetzt, woraufhin die zuständige Kommunalverwaltung die Grundsteuer von den neuen Steuerschuldnern erhebt.
Anders als bei Änderungen, die sich auf den Wert eines Grundstücks auswirken, sei in diesem Fall grundsätzlich keine eigene Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) notwendig. Von Änderungen der Eigentumsverhältnisse erhalte das Finanzamt grundsätzlich Kenntnis von den Grundbuchämtern.
Die Aktualisierung der Grundstücksverhältnisse durch die Finanzämter erfolge sukzessive: Zum Bewertungsstichtag 01.01.2022 sei eine Hauptfeststellung nach reformiertem Bewertungs- und Grundsteuerrecht durchgeführt worden. Dabei seien die tatsächlichen Verhältnisse sowie die Eigentumsverhältnisse an diesem Stichtag maßgeblich gewesen. Haben sich diese Verhältnisse nach dem 01.01.2022 geändert, so berücksichtigten die Finanzämter dies durch Grundsteuerwertbescheide auf den 1. Januar des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt.
In den von Änderungen betroffenen Fällen führten die Finanzämter zurzeit die erforderlichen Anpassungen auf die Folgestichtage ab dem 01.01.2023 durch, meldet das LfSt. Diese Arbeiten seien mit Blick auf die erstmalige Festsetzung der reformierten Grundsteuer durch die Kommunalverwaltungen ab 2025 wichtig und würden von den Finanzämtern nach und nach erledigt. Fälle mit Eigentumswechsel und damit veränderter Steuerschuldnerschaft würden dabei vorrangig bearbeitet.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 15.08.2024