27.08.2024
Fahrradleasing: Kann die Rente schmälern
Immer mehr Unternehmen bieten ihren Mitarbeitenden die Möglichkeit, ein E-Bike oder auch ein anderes Fahrrad per Gehaltsumwandlung zu leasen. Aber Achtung: Dadurch kann sich die Höhe der späteren Rente verringern, wie ein konkretes Rechenbeispiel zeigt. Warum das so ist und welche Alternative es ohne spätere Renteneinbußen gibt, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).
Mögliches Szenario: Ein Arbeitnehmer sucht sich ein Fahrrad im Fachhandel aus. Sein Arbeitgeber wird Leasingnehmer, und die beiden vereinbaren eine Barlohnumwandlung. Dabei wird der Barlohn in einen Sachwert umgewandelt. Das heißt: Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Gehalts, und zwar in Höhe der Leasingrate abzüglich eines etwaigen Arbeitgeberzuschusses. Die monatliche Leasingrate wird dadurch direkt von seinem Bruttogehalt abgezogen – also noch bevor Steuern und Sozialabgaben fällig werden.
Die Leasingrate für ein Fahrrad per Gehaltsumwandlung zu begleichen, sei eine "smarte Lösung" und könne Arbeitnehmenden zunächst finanzielle Vorteile bringen, so die VLH. Allerdings habe die Sache einen Haken. Da die Leasingrate vor Steuern und Sozialabgaben abgezogen wird, senke sie das Bruttogehalt, aus dem sich unter anderem die Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung errechnen. Ein niedrigeres Bruttogehalt bedeute niedrigere Beiträge in die Rentenkasse – und das wiederum führe später zu einem niedrigeren Rentenanspruch.
Viele Fahrradleasing-Anbieter betonten zwar, dass die späteren Einbußen bei der Rente durch die Ersparnis beim Fahrradleasing per Gehaltsumwandlung mindestens ausgeglichen würden. Allerdings lasse sich das so pauschal nicht sagen. Und: Wenn die Leasingrate das Bruttogehalt senkt, verringerten sich natürlich nicht nur die Beiträge in die Rentenkasse, sondern das Ganze wirke sich auch auf die Sozialleistungen wie Kurzarbeitergeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld aus. Denn deren Höhe bemesse sich prozentual am Bruttoeinkommen.
Angenommen ein kinderloser Arbeitnehmer mit Steuerklasse I und einem monatlichen Bruttogehalt von 3.500 Euro entscheide sich für ein E-Bike-Leasing, und sein Bruttogehalt reduziere sich im Rahmen der Gehaltsumwandlung für die Leasingrate um rund 100 Euro. Dadurch zahle er monatlich rund neun Euro weniger in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Bei einer Leasingdauer von 36 Monaten summiere sich das auf 324 Euro. Laut Deutscher Rentenversicherung verringere sich dadurch die spätere Rente um rund drei Euro monatlich.
Je teurer das Fahrrad oder E-Bike und je geringer der Arbeitgeberzuschuss, desto stärker verringere sich das Bruttogehalt und desto niedriger fielen die Beiträge in die Rentenversicherung aus. Läge die Leasingrate beispielweise bei 150 Euro per Gehaltsumwandlung, würden sich die Beiträge in die Rentenkasse um knapp 14 Euro monatlich verringern – bei 36 Monaten Laufzeit wären das etwas mehr als 500 Euro. Und wer nach den drei Jahren Laufzeit erneut ein Fahrrad per Gehaltsumwandlung least, müsse bei der späteren Rentenhöhe weitere Einbußen hinnehmen.
Die VLH nennt daher eine andere Möglichkeit: Der beziehungsweise die Arbeitgebende kaufe oder lease ein E-Bike oder ein klassisches Fahrrad auf eigene Kosten und stelle dieses der oder dem Mitarbeitenden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung – sozusagen als Gehaltsextra. Dann bleibe das Bruttogehalt unverändert – und dadurch ergäben sich auch keine Nachteile hinsichtlich der späteren gesetzlichen Rente sowie weiterer Sozialleistungen.
Weiterer Vorteil für das Gehaltsextra: Arbeitnehmende müssten in solchen Fällen den Drahtesel nicht als geldwerten Vorteil versteuern. Jedenfalls solange es sich um ein Rad ohne Elektromotor oder ein E-Bike mit einem maximal 250 Watt starken Motor handelt, der auf eine Geschwindigkeit von höchstens 25 Kilometern in der Stunde begrenzt ist.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 26.08.2024