27.08.2024
Fertiggerichte: Dürfen nicht pauschal als "gesunde Ernährung" bezeichnet werden
Die Wettbewerbszentrale hat sich gegenüber einem Hersteller von Bio-Fertiggerichten durchgesetzt, der seine Produkte als "gesund" beworben hatte. Nachdem der Produzent vorgerichtlich nicht hatte einlenken wollen, erkannte er vor Gericht an, die gesundheitsbezogene Werbung einzustellen.
Das beklagte Unternehmen bietet "Bio-Fertiggerichte" im Glas an. Im Zentrum der Werbung für diese Produkte stand deren niedriger Preis, die einfache und schnelle Zubereitung sowie deren Vorteile für die Gesundheit. Dabei warb der Hersteller beispielsweise mit "Gesunde Ernährung leicht gemacht", "gesunde Fertiggerichte" oder "gesunde Mahlzeit".
Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbung moniert, da sie derartige allgemeine gesundheitsbezogene Angaben im Rahmen der Werbung für Lebensmittel als unzulässig ansieht. Das Unternehmen habe in Bezug auf Lebensmittel allgemeine, nichtspezifische Vorteile der angebotenen Produkte für die Gesundheit im Allgemeinen beworben. Solche Angaben seien jedoch nur zulässig, wenn ihnen nach der Health Claims Verordnung erlaubte, spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sind. So könne nachvollzogen werden, ob und weshalb genau ein Produkt gesundheitliche Vorteile haben soll. Derartige Angaben hätten im Rahmen der Werbung für die angebotenen Produkte jedoch gefehlt.
Nachdem sich das Unternehmen vorgerichtlich weder bereit erklärt hatte, die Werbung einzustellen, noch, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben, klagte die Wettbewerbszentrale auf Unterlassung. Im gerichtlichen Verfahren habe das Unternehmen die Ansprüche der Wettbewerbszentrale anerkannt, sodass das Gericht ein Anerkenntnisurteil ausgesprochen habe.
Wettbewerbszentrale, PM vom 16.08.2024 zu Landgericht Oldenburg, Anerkenntnisurteil vom 05.08.2024, 15 O 1594/24, nicht rechtskräftig