27.08.2024
American Bully: Gefährlicher Hund
Ein "American Bully" ist ein gefährlicher Hund im Sinne des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG), dessen Haltung der Erlaubnispflicht unterliegt. Erfolgt eine Haltung ohne die erforderliche Erlaubnis, könne die zuständige Behörde unter anderem die Abgabe des Hundes anordnen, so das Verwaltungsgericht (VG) Trier in zwei inhaltlich zusammenhängenden Eilrechtsschutzverfahren.
Eine Frau hatte sich ohne die erforderliche Erlaubnis einen jungen American Bully angeschafft. Die zuständige Verbandsgemeinde ordnete zunächst an, den Hund an ein geeignetes Tierheim oder eine geeignete Tierpension abzugeben und einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Dagegen suchte die Hundehalterin erfolglos um Eilrechtsrechtsschutz nach (8 L 540/24.TR). Sodann wurde der Hund sichergestellt und in eine geeignete Einrichtung verbracht. Die zuständige Behörde ordnete die «Verwertung« des Tieres an – unter anderem wurde seine Unfruchtbarmachung verfügt. Auch gegen diese Verfügung suchte sein Frauchen erfolglos um Eilrechtsschutz nach (8 L 1645/24.TR). Ihre Eilanträge begründete die Frau jeweils damit, die Einstufung des Hundes als gefährlich im Sinne des Gesetzes erfordere zunächst ein phänotypisches Gutachten.
Das VG folgte dieser Ansicht nicht. Bei dem Hund der Antragstellerin handele es sich unstreitig um einen American Bully, der vom Hundezuchtverband United Kennel Club als eigenständige Rasse anerkannt sei und sich nach den Rassestandards des Verbands aus gezielten Kreuzungen von Pit Bull Terriern entwickelt habe und später in geringen Umfang von verschiedenen Bulldograssen beeinflusst worden sei. Nach der einschlägigen Vorschrift im LHundG seien Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier, sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammten, gefährliche Hunde. Der American Bully stamme maßgeblich vom Pit Bull Terrier ab und es sei davon auszugehen, dass dessen maßgeblichen Merkmale noch signifikant in Erscheinung träten. Daher lägen die Voraussetzungen für die Annahme eines gefährlichen Hundes vor, ohne dass es einer phänotypischen Begutachtung bedürfe.
Die damit für die Hundehaltung erforderliche Erlaubnis sei nicht eingeholt worden und könne der Antragstellerin auch nicht erteilt werden, da sie nicht über das nach dem LHundG erforderliche berechtigte Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes verfüge.
Die Antragstellerin hat gegen die Verwertungsanordnung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.
Verwaltungsgericht Trier, Beschlüsse vom 06.03.2024, 8 L 540/24.TR und vom 01.07.2024, 8 L 1645/24.TR