27.08.2024
Einsatz bei Amokfahrt: Kein Dienstunfall eines Berufsfeuerwehrmannes
Ein Berufsfeuerwehrmann ist mit seinem Begehren gescheitert, schwere psychische Probleme, die sich nach seinem Einsatz bei der Amokfahrt in der Trierer Innenstadt bei ihm einstellten, als Dienstunfall anerkannt zu bekommen. Das Verwaltungsgericht (VG) Trier verwies auf psychische Vorbelastungen des Mannes, weswegen der Einsatz keine "wesentlich mitwirkende Teilursache" für seine jetzige Erkrankung sei.
Der Feuerwehrmann war nach der Amokfahrt in Trier am 01.12.2020 zum Einsatzort entsandt worden. Er sollte sich dort umsehen, um Personen auszumachen, die möglicherweise unter Schock stehen und behandelt werden müssen. Nachdem bei dem Mann schwere psychische Beeinträchtigungen aufgetreten waren, beantragte er die Anerkennung des Einsatzes als Dienstunfall. Das wurde unter Verweis auf einen wesentlichen Vorschaden des Betroffenen abgelehnt.
Das VG Trier sah das ähnlich. Zwar sei der Einsatz im Zusammenhang mit der Amokfahrt mit vielen, teilweise auch tödlich verletzten Personen auch für einen Berufsfeuerwehrmann nicht diensttypisch gewesen – ein Eingreifen der Unfallfürsorge sei daher nicht von vorneherein ausgeschlossen. Allerdings sei der Einsatz nicht die nach den rechtlichen Vorgaben erforderliche "wesentlich mitwirkende Teilursache" für die nunmehr bestehende Beeinträchtigung des Feuerwehrmannes. Das ergebe sich aus den Ausführungen der Sachverständigen.
Der Betroffene sei aufgrund verschiedener früherer Erlebnisse und Traumata psychisch vorbelastet gewesen. Daher hätte auch eine andere im Alltag vorkommende Belastungssituation zu den nunmehr bestehenden psychischen Beeinträchtigungen geführt. Der Einsatz nach der Amokfahrt war in den Augen der Richter allenfalls "der letzte Tropfen, der das Fass zum Überlaufen gebracht habe".
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 16.07.2024, 7 K 185/24.TR