26.08.2024
Im dritten Anlauf: Nachtflugverkehr am Flughafen Dortmund kann starten
Der Nachtflugverkehr am Dortmunder Flughafen kann starten. Die Genehmigung, mit der die Bezirksregierung Münster jetzt den Flugverkehr in den abendlichen Nachtstunden zugelassen ist, ist rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden. Dieses Mal haben sich die klagenden Anwohner damit – anders als bei zwei vorausgegangenen Genehmigungen – nicht durchsetzen können.
Mit Urteilen vom 03.12.2015 hatte das OVG die ursprüngliche Fassung der Genehmigung vom Mai 2014, mit der erstmalig planmäßige Landungen bis 23.00 Uhr und planmäßige Starts bis 22.30 Uhr zugelassen worden waren, wegen Abwägungsmängeln für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Die zur Behebung dieser Abwägungsmängel erlassene Änderungsgenehmigung vom August 2018, mit der planmäßige Landungen bis 23.00 Uhr, verspätete Landungen bis 23.30 Uhr und verspätete Starts bis 22.30 Uhr zugelassen wurden, hatte das Gericht aufgrund neuerlicher Abwägungsmängel mit Urteilen vom 26.01.2022 ebenfalls für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt: Die Lärmschutzbelange der Bevölkerung seien unzureichend festgestellt und berücksichtigt worden.
Zur Behebung dieser Mängel erließ die Bezirksregierung auf Antrag des Flughafenbetreibers im Juni 2023 erneut eine Änderungsgenehmigung. Darin hielt sie an der Zulassung nächtlichen Flugverkehrs am Verkehrsflughafen im Umfang der beanstandeten Genehmigung vom August 2018 fest. Dagegen klagten die Anwohner erneut. Doch ohne Erfolg: Das OVG bestätigte die Änderungsgenehmigung vom Juni 2023 als rechtmäßig.
Gegenstand des Verfahrens war laut Gericht allein noch die Frage, ob die so genannte Geringfügigkeitsschwelle, das heißt die Schwelle der nächtlichen Fluglärmbetroffenheiten, unterhalb derer diese für die Abwägung nicht relevant sind, rechtsfehlerfrei bestimmt ist. Die insoweit mit den Urteilen vom 26.01.2022 noch beanstandeten Abwägungsmängel der Änderungsgenehmigung vom August 2018 seien durch die Änderungsgenehmigung vom Juni 2023 behoben. Die Lärmschutzbelange der Bevölkerung, die das Gewicht der für die Verlängerung der Betriebszeit sprechenden öffentlichen Verkehrsinteressen mindern, seien nunmehr rechtsfehlerfrei festgestellt, berücksichtigt und abgewogen worden. Die Festlegung der Geringfügigkeitsschwelle allein durch das Dauerschallpegelkriterium von 45 dB(A) sei mit der Änderungsgenehmigung hinreichend begründet worden und auch ansonsten rechtlich nicht zu beanstanden.
Auf Erkenntnisse der Lärmmedizin oder Lärmwirkungsforschung komme es dafür nicht an, meint das OVG. Zum einen sie nunmehr hinreichend dargetan, dass es für die Ermittlung der abwägungserheblichen Fluglärmbelange der zusätzlichen Betrachtung eines Maximalpegelkriteriums insbesondere wegen der geringen Anzahl zugelassener nächtlicher Flugbewegungen ausnahmsweise nicht bedarf. Zum anderen, so das OVG, liege das herangezogene Dauerschallpegelkriterium von 45 dB(A) in hinreichendem Maße unterhalb der für den Verkehrsflughafen Dortmund einschlägigen gesetzlichen Zumutbarkeitsschwelle eines nächtlichen Dauerschallpegels von 55 dB(A).
Selbst wenn Erkenntnisse der Lärmmedizin oder Lärmwirkungsforschung zu berücksichtigen wären, stünden diese mit Stand zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses der Änderungsgenehmigung vom August 2018 der von der Bezirksregierung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle nicht entgegen. Dass im Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsgenehmigung vom Juni 2023 anderes anzunehmen wäre, lasse sich nicht feststellen.
Das OVG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.08.2024, 20 D 135/23.AK, nicht rechtskräftig