23.08.2024
Neue Regeln beim Vorsteuerabzug ab 2026 geplant: Achtung bei Ist-Versteuerern
Die Bundesregierung plant, den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus bestimmten Rechnungen zu verschieben. Davon betroffen sind laut Deutschem Steuerberaterverband (DStV): Rechnungen von Unternehmen, die ihre Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen. Auf Anregung des DStV prüfe das Bundesfinanzministerium (BMF) nun eine Nichtbeanstandungsregelung zum Schutz des Rechnungsempfängers. Auch hierzu hat der DStV Hinweise für eine praxisfreundliche Ausgestaltung gegeben.
Aktuell könne der Vorsteuerabzug grundsätzlich geltend gemacht werden, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung des leistenden Unternehmers vorliegt. Auf den Zeitpunkt der Zahlung komme es nur bei Abschlags-, Anzahlungs- oder Vorausrechnung an. Zukünftig solle es auf den Zeitpunkt der Zahlung auch dann ankommen, wenn die Rechnung von einem Unternehmer ausgestellt wird, der die Ist-Versteuerung anwendet. Damit der Rechnungsempfänger dies erkennen kann, müsse auf die Ist-Versteuerung durch eine neue Rechnungspflichtangabe hingewiesen werden. Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) sehe dies ab dem 01.01.2026 vor, fasst der DStV zusammen.
Der Verein sieht ein Bedürfnis nach einem Schutz des Rechnungsempfängers: Fehle der Rechnungshinweis auf die Ist-Versteuerung, dürfte der zutreffende Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs für den Rechnungsempfänger kaum ohne zusätzlichen Aufwand ermittelbar sein. Deshalb habe der DStV bereits in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des JStG 2024 eine klarstellende Ergänzung für eine rechtssichere und praktikable Geltendmachung des Vorsteuerabzugs angeregt.
Nun habe das BMF zu verstehen gegeben, dass es die Einführung einer Nichtbeanstandungsregelung für gutgläubige Rechnungsempfänger im Grundsatz erwäge. Der DStV begrüßt den Vorstoß des BMF. Er hat in einer Stellungnahme zudem seine Vorschläge für eine praxisfreundliche Ausgestaltung konkretisiert.
Das BMF überlege, eine Nichtbeanstandungsregelung in einem BMF-Schreiben umzusetzen. Da dieses jedoch nur die Finanzverwaltung, nicht aber die Finanzgerichte bindet, regt der DStV zur Steigerung der Rechtssicherheit eine gesetzliche Umsetzung der Nichtbeanstandungsregelung in § 15 Umsatzsteuergesetz an. Sollte diese nicht zweifelsfrei mit dem Unionsrecht vereinbar sein, sei eine Umsetzung im Rahmen eines BMF-Schreibens zu begrüßen.
Nach den Überlegungen des BMF sollen gutgläubige Rechnungsempfänger vor Nachteilen bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs geschützt werden. Leider sei unklar, so der DStV, wie die Gutgläubigkeit in der Praxis nachgewiesen werden kann. Ebenso sei offen, ob und in welchem Umfang der Rechnungsempfänger selbst Nachforschungen anzustellen hätte. Zur Vermeidung zusätzlicher Bürokratie und Rechtsunsicherheit sollte der Rechnungsempfänger die Nichtbeanstandungsregelung nach Auffassung des DStV stets in Anspruch nehmen können, wenn die Rechnung den zukünftig verpflichtenden Hinweis auf die Ist-Versteuerung nicht enthält.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 21.08.2024