23.08.2024
Gemauschel bei Zulassungsbescheinigungen: Keine Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt
Zwei Mitarbeiterinnen einer Kfz-Zulassungsstelle sollen darauf hingewirkt haben, dass Zulassungsbescheinigungen unter Angabe tatsächlich nicht durchgeführter Erstzulassungen erteilt werden. Das Landgericht (LG) Mannheim erkannte auf Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt und verurteilte die beiden Frauen zu Geldstrafen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilungen jetzt aufgehoben.
Angeklagt war neben den zwei Frauen auch ein Unternehmer, der Dienstleistungen verschiedener Art aus dem Bereich des Fahrzeugzulassungswesens anbot und seit vielen Jahren beste Kontakte zu der Zulassungsstelle pflegte.
Eines seiner Geschäftsmodelle bestand darin, durch die Weiterveräußerung von Kurzzeitkennzeichen Gewinne zu erwirtschaften. Unter anderem veranlasste er deshalb zwei Geschäftsfreunde, die ein Autohaus betrieben, unter Verwendung personenbezogener Daten im Ausland lebender ehemaliger Kunden auf deren Namen Kurzzeitkennzeichen zu beantragen, ohne dass die betroffenen Personen hiervon wussten. Die so erlangten Kurzzeitkennzeichen sollten im Anschluss an Dritte gewinnbringend vermarktet werden.
Er wirkte ferner auf eine Geschäftspartnerin ein, bei der Kfz-Zulassungsstelle Zulassungsbescheinigungen Teil II unter Angabe tatsächlich nicht durchgeführter Erstzulassungen in einem EU-Mitgliedsstaat zu beantragen, um für Fahrzeuge, die wegen des Ablaufs der so genannten EU-Typengenehmigung nicht mehr ohne Weiteres (erst-)zulassungsfähig waren, eine Tageszulassung zu erlangen. Die beiden ehemaligen Mitarbeiterinnen der Kfz-Zulassungsstelle wussten dies. Sie wiesen daher ihrerseits zwei ihnen unterstellte Bedienstete an, die Zulassungsbescheinigungen unter Eintragung der in den Anträgen angegebenen Erstzulassungen ohne weitere Überprüfung zu erteilen.
Strafbar gemacht haben sie sich damit – anders als das LG meinte – nicht, so der BGH. Dieser sprach die beiden Frauen und den Unternehmer vom Verdacht der Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt aus Rechtsgründen frei. Denn das Datum der Erstzulassung eines Kraftfahrzeuges sei keine Tatsache, die in der Zulassungsbescheinigung Teil II mit der besonderen Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 348 Strafgesetzbuch beurkundet wird.
Soweit das LG den Unternehmer ferner wegen Anstiftung zur unbefugten Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten verurteilt hatte, hat der BGH das Urteil bestätigt. Es hat insoweit Bestand. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.07.2024, 1 StR 73/24