21.08.2024
Arbeitgeberzuschuss zu Entgeltumwandlung: Tarifvertragliche Abweichung von gesetzlichen Regelungen möglich
Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a Betriebsrentengesetz – BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Absatz 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Absatz 1 BetrAVG auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 01.01.2018 geschlossen wurden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Der Kläger ist seit 1982 als Holzmechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beidseitiger Tarifbindung der seit dem 01.01.2009 geltende Tarifvertrag zur Altersversorgung zwischen dem Landesverband Niedersachen und Bremen der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie e.V. und der IG-Metall vom 09.12.2008 (TV AV) Anwendung. Der Kläger wandelt seit 2019 auf der Grundlage dieses Tarifvertrags monatlich Entgelt um. Der Tarifvertrag gewährt den Arbeitnehmern, die Entgelt umwandeln, einen zusätzlichen Altersvorsorgegrundbetrag in Höhe des 25-fachen des Facharbeiter-Ecklohns.
Der Kläger verlangt von der Beklagten ab dem 01.01.2022 zusätzlich zu seinem umgewandelten Entgelt den Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Absatz 1a BetrAVG in Höhe von 15 Prozent. Er meint, der TV AV sei keine abweichende Regelung im Sinne von § 19 Absatz 1 BetrAVG. Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses aus § 1a Absatz 1a BetrAVG könne gemäß § 19 Absatz 1 BetrAVG nicht durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden, die bereits vor In-Kraft-Treten der Regelung bestanden habe. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers war vor dem BAG erfolglos. Die Auslegung von § 19 Absatz 1 BetrAVG ergebe, dass von § 1a BetrAVG abweichende Regelungen auch in vor dem Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes geschlossenen Tarifverträgen enthalten sein können. Mit den Regelungen des TV AV liegt laut BAG eine solche von § 1a BetrAVG abweichende Regelung im Sinne des § 19 Absatz 1 BetrAVG vor.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.08.2024, 3 AZR 285/23