20.08.2024
Fiskus in Nordrhein-Westfalen: Setzte 2023 13,7 Prozent mehr Erbschaftsteuer fest
Die nordrhein-westfälischen Finanzämter erteilten im Jahr 2023 Erbschaftsteuerbescheide zu 33.493 steuerrelevanten "Erwerben von Todes wegen" mit einem Vermögenswert von insgesamt 14,3 Milliarden Euro. Wie Information und Technik (IT) Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, verblieben nach Abzug von sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen und Hinzurechnung steuerlich relevanter Vorerwerbe insgesamt 8,6 Milliarden Euro an steuerpflichtigem Erbe. Das seien 16,6 Prozent mehr als im Jahr 2022 gewesen. Auf diese Summe hätten für 29.803 Nachlassbegünstigte zusammen 1,9 Milliarden Euro Erbschaftsteuer an den Fiskus zahlen müssen. Das seien 13,7 Prozent mehr gewesen als ein Jahr zuvor (2022: 1,6 Milliarden Euro).
Bei 37,7 Prozent der steuerpflichtigen Erbschaften habe der Vermögenswert im Jahr 2023 bei unter 50.000 Euro gelegen. Hieraus resultierten laut Statistischem Landesamt 2,5 Prozent der insgesamt festgesetzten Erbschaftsteuer. Dagegen hätten die 0,6 Prozent der Fälle mit Erbschaften von jeweils mehr als fünf Millionen Euro 26,8 Prozent zum zu erwartenden gesamten Erbschaftsteueraufkommen beigesteuert.
Neben den Erbschaften habe es 12.956 steuerrelevante Schenkungen (2022: 11.662) mit einem Vermögenswert von 9,2 Milliarden Euro (+29,6 Prozent) gegeben. Hiervon seien sachliche und persönliche Steuerbefreiungen abgezogen worden, steuerlich relevante Vorerwerbe hingegen hinzugezählt. Dadurch habe sich für die Schenkungen insgesamt ein steuerpflichtiger Erwerb von 3,8 Milliarden Euro ergeben (2022: 3,3 Milliarden Euro). Die in 7.884 Fällen hierfür festgesetzte Schenkungsteuer habe sich auf 610 Millionen Euro summiert. Das seien 46,1 Prozent mehr als ein Jahr zuvor gewesen.
Das Statistische Landesamt weist darauf hin, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik nur Informationen zu dem Teil der Vermögensübergänge liefert, der innerhalb des Berichtsjahres von der Finanzverwaltung steuerlich erfasst wurde. Die Mehrzahl der Vermögensübertragungen liege unterhalb der Freibetragsgrenzen und führe zu keiner Steuerfestsetzung. Der Steuerentstehungszeitpunkt des Erbschafts- oder Schenkungsfalls könne bereits in den Vorjahren liegen. In dem Vermögenswert seien gegebenenfalls Vorerwerbe aus vorangegangenen Jahren enthalten, auf die bereits eine Steuer erhoben wurde. Dies könne dazu führen, dass die Finanzämter bei einem gestiegenen steuerpflichtigen Erwerb weniger Steuern festsetzen als im Vorjahr beziehungsweise sich die Steuern trotz eines verminderten steuerpflichtigen Erwerbs erhöhten.
Landesbetrieb IT NRW, PM vom 19.08.2024