20.08.2024
Politisch Verfolgte in der DDR: Wirtschaftliche Lage soll verbessert werden
Die Bundesregierung will die wirtschaftliche Lage von Opfern politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR verbessern. Sie hat einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen, wie das Bundesjustizministerium (BMJ) mitteilt.
Geplant ist die Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds für SED-Opfer. Der Fonds soll bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge unter der Aufsicht der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Bundestag (SED-Opferbeauftragte) eingerichtet werden. Den Rahmen für die Auszahlung von Unterstützungsleistungen aus dem Fonds soll die SED-Opferbeauftragte in so genannten Billigkeitsrichtlinien festlegen, die der Einwilligung des Bundesfinanzministeriums bedürfen.
Die besondere Zuwendung für Haftopfer (Opferrente) nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes soll dynamisiert werden. Gleiches gilt für die Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes. Dazu soll laut BMJ ein "Anpassungsverbund" mit der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt werden. Das bedeute, dass die Höhe der Leistungen jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der allgemeinen Rentenentwicklung angepasst wird.
Weiter soll es eine einmalige Leistung von 1.500 Euro auch für Opfer von Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren DDR geben. Eine solche steht bislang nur Zersetzungsopfern zu.
Schließlich beinhaltet der beschlossene Gesetzentwurf einen Verzicht auf die Absenkung der monatlichen Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte bei Renteneintritt und auf die Berücksichtigung von Partnereinkommen: Nach geltendem Recht sei in bestimmten Fällen eine Absenkung der monatlichen Ausgleichsleistungen von 240 Euro auf 180 Euro bei Renteneintritt vorgesehen. Das soll jetzt abgeschafft werden. Die Absenkung habe für Fälle gegolten, so das BMJ, in denen Betroffene eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung beziehen. Auch soll auf die Berücksichtigung von Partnereinkommen im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit als Voraussetzung für Ausgleichsleistungen verzichtet werden.
Bundesjustizministerium, PM vom 14.08.2024