19.08.2024
Zugmaschinen: Zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG
Gemäß § 3 Nr. 7 Satz 1b Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) ist das Halten unter anderem von Zugmaschinen von der Steuer befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden.
Unter diesen Befreiungstatbestand fällt laut Bundesfinanzhof (BFH) die (ausschließliche) Fahrzeugverwendung zur Durchführung aller Arten von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe; begünstigt sei das Halten auch von Fahrzeugen von Gewerbetreibenden, sofern die Arbeiten nur für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, nicht – auch – im Rahmen des Gewerbebetriebs ausgeführt werden. Die Arbeiten des Lohnunternehmers müssten unmittelbar – nicht nur mittelbar – einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zugutekommen. Der BFH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung.
Weiter führt der BFH in seinem Urteil aus, was unter einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 3 Nr. 7 Satz 1a KraftStG zu verstehen ist, nämlich eine Wirtschaftseinheit, in der die Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefasst sind und – aufeinander abgestimmt – planmäßig eingesetzt werden, um Güter zu erzeugen und zu verwerten oder Dienstleistungen bereitzustellen. Insoweit könnten die Vorschriften des Bewertungsrechts herangezogen werden. Die bewertungsrechtlichen Festlegungen seien kraftfahrzeugsteuerrechtlich zwar nicht bindend. Laut BFH können aber auch für die Auslegung des § 3 Nr. 7 Satz 1a KraftStG die allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des bewertungsrechtlichen Begriffs eines Betriebs der Landwirtschaft zugrunde gelegt werden.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.08.2024, IV B 1/24