19.08.2024
Aktien vererben: Mögliche Erbschaft- und Einkommensteuer zu beachten
Errichten Ehegatten ein Testament, in dem Kinder oder Enkelkinder durch ein Vermächtnis bedacht werden sollen, stellt sich die Frage nach der Formulierung bei vorhandenem Aktienvermögen – vor allem wenn es dem Erben freisteht, das Vermächtnis in bar oder als Aktienpaket auszuzahlen. Wie der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz ausführt, sind dabei die mögliche Erbschaftsteuer und die Einkommensteuer zu beachten.
Wenn Aktien vererbt werden, gelte der Kurswert zum Todeszeitpunkt als Bewertungsstichtag. Spätere Kursschwankungen spielten keine Rolle. Dies könne nachteilig sein, wenn das Depot nach dem Todestag Verluste erlitten hat. Bei Kursgewinnen sei es besser, die Aktien als Vermächtnis zu übertragen. Würde der Erbe zunächst einen Teil des Depots verkaufen, um damit das Vermächtnis zu bedienen, fiele darauf die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent an.
Darüber hinaus könnten Vermächtnisnehmer, zum Beispiel minderjährige Enkel ohne Einkommen, einen Teil der Veräußerungsgewinne steuermindernd veräußern. Liegt der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz, kommt laut BdSt der niedrigere persönliche Einkommensteuersatz zur Anwendung. Das könne im Rahmen der Günstigerprüfung über die Steuererklärung mit Abgabe der Anlage für Kapitalerträge beantragt werden. Das Finanzamt berechne dann, welche Besteuerung niedriger wäre. Das lohne sich vor allem dann, wenn die Kinder oder Enkel weder den Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro noch den Grundfreibetrag ausgeschöpft hätten.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 16.08.2024