19.08.2024
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Einwohner-Energie-Geld gibt es dazu
Das so genannte Einwohner-Energie-Geld, das die Stadt Kassel ihren Einwohnern im Jahr 2022 einmal wegen gestiegener Energiekosten gezahlt hat, ist nicht auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende anzurechnen, mindert die Grundsicherungsleistungen also nicht. Dies hält das Landessozialgericht (LSG) Hessen fest.
Bei der Berechnung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sozialgesetzbuch (SGB) II – früher Hartz IV, aktuell Bürgergeld) seien Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, erläutert das LSG. Dies gelte jedenfalls, wenn diese Zuwendungen die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben die Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt wären. Das von der Stadt Kassel im Jahr 2022 gewährte Einwohner-Energie-Geld habe im Fall einer sechsköpfigen Familie die hierfür maßgebliche Grenze nicht überschritten.
Im Juli 2022 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Kassel das Programm "Kopf hoch, Kassel! – Einwohner-Energie-Geld (EEG)", mit dem die Belastungen durch die gestiegenen Energiekosten abgemildert werden sollten. Allen Einwohnern wurde auf Antrag eine einmalige, nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 75 Euro gewährt. Diese Zuwendung erhielt auch eine Familie mit vier minderjährigen Kindern. Deren Grundsicherungsleistungen (2022 noch Hartz IV) minderte daraufhin jedoch das Jobcenter. Das EEG diene dem gleichen Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II und sei daher als Einkommen zu berücksichtigen.
Die betroffene Familie verwies hingegen darauf, dass es sich um eine zweckgebundene Zahlung handele. Auch nach Ansicht des Magistrats der Stadt Kassel sei eine Anrechnung des EEG grob unbillig beziehungsweise stelle eine besondere Härte dar, weshalb die Stadt als zuständiger Träger der Sozialhilfeleistungen (SGB XII) das EEG nicht als Einkommen anrechne.
Das LSG entschied, dass das EEG nicht als Einkommen anzurechnen sei. Es handele sich um eine Zuwendung, die die Stadt Kassel allen Bürgern gewährt habe, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Pflicht bestanden hätte. Die Berücksichtigung des EEG als Einkommen sei zwar nicht grob unbillig, weil das Jobcenter die höheren Heizkosten übernommen habe und das seit Januar 2023 gewährte höhere Bürgergeld die gestiegenen Stromkosten auffange.
Allerdings sei die Lage der klagenden Familie durch das EEG nicht so günstig beeinflusst worden, dass daneben Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt wären. Als Maßstab gelte insoweit, dass die Zuwendung zehn Prozent des jeweiligen Regelbedarfs nicht übersteige. Solle eine Einmalzahlung über mehrere Monate entlasten, sei der Betrag entsprechend aufzuteilen. Im Fall der Kläger werde – selbst wenn man das EEG nur auf die Monate Oktober bis Dezember 2022 verteile – hiernach die Grenze von zehn Prozent nicht überschritten. Das EEG sei daher bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht mindernd zu berücksichtigen.
Das LSG hat die Revision gegen das Urteil zugelassen.
Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 15.08.2024, L 6 AS 310/23, nicht rechtskräftig